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Art. 46 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 46

Die Zuständigkeit der KESB gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB

gilt auch für

a. die periodische Überprüfung von fürsorgerischen Unterbringungen

(Art. 431 ZGB),

b. die Nachbetreuung nach der Entlassung aus einer fürsorgerischen

Unterbringung (Art. 437 ZGB).

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