232.3
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CH-ZH
Art. 46 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 46
Die Zuständigkeit der KESB gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB
gilt auch für
a. die periodische Überprüfung von fürsorgerischen Unterbringungen
(Art. 431 ZGB),
b. die Nachbetreuung nach der Entlassung aus einer fürsorgerischen
Unterbringung (Art. 437 ZGB).