Art. 45 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 45
1 Ein Mitglied der KESB entscheidet über die24
a. Gewährung der Vollstreckungshilfe, soweit das kantonale Recht zuständigkeit
keine andere Behörde für zuständig erklärt (Art. 131 Abs. 1 und
290 ZGB),
b. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Schei-
dungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB),
c. Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287
Abs. 1 ZGB) sowie Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut,
des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile (Art. 134
Abs. 3 und Art. 298 d ZGB) bei Einigkeit der Eltern,
d. Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Schei-
dungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO14),
e. Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter
zur Adoption (Art. 265 a Abs. 2 ZGB),
f. Entgegennahme der gemeinsamen Erklärung betreffend gemein-
same elterliche Sorge (Art. 298 a Abs. 4 ZGB) und Regelung des
persönlichen Verkehrs und des Unterhaltes bei Einigkeit der Eltern
(Art. 273 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 ZGB),
g. Regelung der Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemein-
samer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander ver-
heirateter Eltern aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivil-
standsamt oder an die KESB, wenn die Eltern keine Vereinbarung
einreichen (Art. 52 fbis Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung16),
h. Aufforderung an die Eltern zu einer Mediation (Art. 314 Abs. 2
ZGB),
i. Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rech-
nungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen
(Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB) sowie Entgegennahme des
Kindesvermögensinventars nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318
Abs. 2 ZGB),
j. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2
ZGB),
k. Feststellung der Wirksamkeit, Auslegung und Ergänzung des Vor-
sorgeauftrags sowie Festlegung der Entschädigung und Spesen der
beauftragten Person (Art. 363, 364 und 366 ZGB),
1. Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB),
m. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten bzw. der einge-
tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der
ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
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EG KESR
n. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Mass-
nahmen (Art. 381 Abs. 2 und 3 und 382 Abs. 3 ZGB),
o. Aufnahme eines Inventars sowie dessen Prüfung und Genehmi-
gung (Art. 405 Abs. 2 und Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB),
p. Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405
Abs. 3 ZGB),
q. Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 318
Abs. 3, Art. 322 Abs. 2, Art. 415 Abs. 1 und 2 und 425 Abs. 2 ZGB)
und Festsetzung der Entschädigung der Beiständin oder des Bei-
standes (Art. 404 Abs. 2 ZGB),
r. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene
Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis
ZGB),
s. Vollstreckung von Entscheiden (Art. 450 g Abs. 1 ZGB),
t. Auskunftserteilung über das Vorliegen und die Wirkungen einer
Massnahme des Erwachsenenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB),
u. Antragstellung auf Anordnung eines Inventars (Art. 553 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB),
v. Stellung eines Strafantrages (Art. 30 Abs. 2 StGB15),
w. Entscheide in Vermögensangelegenheiten gemäss der Verordnung
vom 4. Juli 2012 über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer
Beistandschaft oder Vormundschaft13.
2 Im Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren kann das Kol-
legium aus zureichenden Gründen über Geschäfte gemäss Abs. 1 ent-
scheiden.
Örtliche Zustän-
digkeit bei
fürsorgerischer
Unterbringung
und Nach-
betreuung
Rechts-
hängigkeit