Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 44 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44

1 Die KESB entscheidet unter Vorbehalt von § 45 in Dreier-

besetzung.

2 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist bei besonderer

Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB

zuständig.

10

EG KESR 232.3

← Art. 43 Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) Art. 45 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →