232.3
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CH-ZH
Art. 44 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 44
1 Die KESB entscheidet unter Vorbehalt von § 45 in Dreier-
besetzung.
2 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist bei besonderer
Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB
zuständig.
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EG KESR 232.3