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Art. 41 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 41

1 In den Fällen von Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB gilt als

Sitz der KESB die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Beginn

der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person

während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechts-

kräftiger Erledigung ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde

desselben Kreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB.

2 Bei Übertragung einer Vormundschaft oder einer umfassenden

Beistandschaft richtet sich der Sitz der KESB nach Abs. 1.

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