232.3
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CH-ZH
Art. 4 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 4
3 1 In jedem Kreis besteht eine KESB mit mindestens drei
Mitgliedern. Besteht eine KESB aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann
sie Abteilungen bilden.
2 Der KESB gehören zwingend Mitglieder mit Fachwissen in den
Bereichen Recht und Soziale Arbeit an. Zusätzlich gehören der KESB
Mitglieder an mit Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psycholo-
gie, Gesundheit oder Treuhandwesen.
3 Zur Sicherstellung der Stellvertretung wird eine genügende Zahl
von Ersatzmitgliedern ernannt, mindestens aber zwei. Als Ersatzmit-
glieder können auch die Mitglieder einer anderen KESB bezeichnet
werden.