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Art. 4 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 4

3 1 In jedem Kreis besteht eine KESB mit mindestens drei

Mitgliedern. Besteht eine KESB aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann

sie Abteilungen bilden.

2 Der KESB gehören zwingend Mitglieder mit Fachwissen in den

Bereichen Recht und Soziale Arbeit an. Zusätzlich gehören der KESB

Mitglieder an mit Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psycholo-

gie, Gesundheit oder Treuhandwesen.

3 Zur Sicherstellung der Stellvertretung wird eine genügende Zahl

von Ersatzmitgliedern ernannt, mindestens aber zwei. Als Ersatzmit-

glieder können auch die Mitglieder einer anderen KESB bezeichnet

werden.

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