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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 39 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 39

1 Die KESB überwacht die Einhaltung der angeordneten c. Überwachung

Massnahmen.

2 Sie hebt diese auf, wenn

a. ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann,

b. eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.

und Aufhebung

1. 1. 22-115

9

232.3

EG KESR

3 Ambulante Massnahmen werden für längstens zwei Jahre ange-

ordnet. Sie können verlängert werden.

Anwendbares

Recht

Sitz der KESB

gemäss Art. 25

Abs. 2 und

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