232.3
EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA
CH-ZH
Art. 39 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 39
1 Die KESB überwacht die Einhaltung der angeordneten c. Überwachung
Massnahmen.
2 Sie hebt diese auf, wenn
a. ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann,
b. eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.
und Aufhebung
1. 1. 22-115
9
232.3
EG KESR
3 Ambulante Massnahmen werden für längstens zwei Jahre ange-
ordnet. Sie können verlängert werden.
Anwendbares
Recht
Sitz der KESB
gemäss Art. 25
Abs. 2 und