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Art. 35d : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 35d

19 1 Entschädigt die KESB Leistungen gestützt auf § 35 a, d. Forderungs-

geht die Forderung der Ärztin oder des Arztes auf sie über.

2 § 60 Abs. 5 Satz 2 EG KESR gilt sinngemäss.

3 Die KESB kann Dritte mit dem Forderungsbezug beauftragen.

übergang

B. Nachbetreuung und ambulante Massnahmen

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