232.3
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CH-ZH
Art. 35c : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 35c
19 1 Entschädigungspflichtig ist die KESB am zivilrechtlichen
Wohnsitz der betroffenen Person.
2 Hat eine betroffene Person Wohnsitz ausserhalb des Kantons
Zürich und ist kein ausserkantonales Gemeinwesen zahlungspflichtig,
ist die KESB am Aufenthaltsort gemäss Art. 442 Abs. 2 ZGB entschä-
digungspflichtig.
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EG KESR
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