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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 35c : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 35c

19 1 Entschädigungspflichtig ist die KESB am zivilrechtlichen

Wohnsitz der betroffenen Person.

2 Hat eine betroffene Person Wohnsitz ausserhalb des Kantons

Zürich und ist kein ausserkantonales Gemeinwesen zahlungspflichtig,

ist die KESB am Aufenthaltsort gemäss Art. 442 Abs. 2 ZGB entschä-

digungspflichtig.

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EG KESR

232.3

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