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Art. 35a : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 35a

19 1 Die KESB trägt die Kosten der Fachärztin oder des

Facharztes gemäss § 31 lit. b.

2 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung eine Stundenpau-

schale und Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze

fest. Wegkosten werden nach dem kantonalen Personalrecht entschä-

digt.

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