232.3
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CH-ZH
Art. 35a : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 35a
19 1 Die KESB trägt die Kosten der Fachärztin oder des
Facharztes gemäss § 31 lit. b.
2 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung eine Stundenpau-
schale und Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze
fest. Wegkosten werden nach dem kantonalen Personalrecht entschä-
digt.