Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 35 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35

1 Wird eine Person in eine Einrichtung eingewiesen oder

gegen ihren Willen dort zurückbehalten, weist die Einrichtung die

betroffene Person auf das Recht hin,

a. eine Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB beizuziehen,

b. bei der KESB eine Beiständin oder einen Beistand gemäss Art. 449 a

ZGB zu beantragen.

2 Die Einrichtung meldet der KESB unverzüglich die Aufnahme

von ärztlich untergebrachten Minderjährigen.

← Art. 34 Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) Art. 35a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →