232.3
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CH-ZH
Art. 35 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 35
1 Wird eine Person in eine Einrichtung eingewiesen oder
gegen ihren Willen dort zurückbehalten, weist die Einrichtung die
betroffene Person auf das Recht hin,
a. eine Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB beizuziehen,
b. bei der KESB eine Beiständin oder einen Beistand gemäss Art. 449 a
ZGB zu beantragen.
2 Die Einrichtung meldet der KESB unverzüglich die Aufnahme
von ärztlich untergebrachten Minderjährigen.