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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 34 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 34

1 Ist die Einrichtung für die Entlassung einer Person zustän-

dig (Art. 428 Abs. 2 oder Art. 429 Abs. 3 ZGB), entscheidet deren ärzt-

liche Leitung.

2 Ist die KESB für die Entlassung zuständig, entscheidet sie auf-

grund eines begründeten Antrags der ärztlichen Leitung der Einrich-

tung. Sie entscheidet unverzüglich.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PA220031 · zh (Art. 34 Abs. 1 EG KESR)
Jurisdictional Challenge Regarding Release from Compulsory Placement Following Transfer
Cited in the reasoning to support the delegation of discharge competence.