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Art. 33 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 33

1 Die Einrichtung kann eine fürsorgerisch untergebrachte

Person, die beurlaubt worden oder entwichen ist, innert dreier Monate

ohne neues Einweisungsverfahren wieder aufnehmen, wenn die Voraus-

setzungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB erfüllt sind.

2 Die KESB oder die Einrichtung können diese Personen durch die

Polizei ausschreiben lassen. Die Einrichtung informiert die KESB über

die Ausschreibung, wenn die Person durch die KESB eingewiesen

wurde.

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