232.3
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CH-ZH
Art. 33 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 33
1 Die Einrichtung kann eine fürsorgerisch untergebrachte
Person, die beurlaubt worden oder entwichen ist, innert dreier Monate
ohne neues Einweisungsverfahren wieder aufnehmen, wenn die Voraus-
setzungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB erfüllt sind.
2 Die KESB oder die Einrichtung können diese Personen durch die
Polizei ausschreiben lassen. Die Einrichtung informiert die KESB über
die Ausschreibung, wenn die Person durch die KESB eingewiesen
wurde.