232.3
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CH-ZH
Art. 31 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 31
Entscheide über die Unterbringung freiwillig Eingetretener Unterbringung
gemäss Art. 427 Abs. 2 ZGB dürfen getroffen werden
a. von der KESB auf begründeten Antrag der ärztlichen Leitung der
Einrichtung,
b. von Ärztinnen und Ärzten gemäss § 27, die über einen Facharzt-
titel in Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugend-
psychiatrie und -psychotherapie verfügen.