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Art. 31 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 31

Entscheide über die Unterbringung freiwillig Eingetretener Unterbringung

gemäss Art. 427 Abs. 2 ZGB dürfen getroffen werden

a. von der KESB auf begründeten Antrag der ärztlichen Leitung der

Einrichtung,

b. von Ärztinnen und Ärzten gemäss § 27, die über einen Facharzt-

titel in Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugend-

psychiatrie und -psychotherapie verfügen.

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