Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 30 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30

1 Ärztinnen und Ärzte, die fürsorgerische Unterbringungen d. Fortbildung

anordnen, bilden sich in diesem Bereich regelmässig fort.

2 Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich bietet Fortbildungs-

kurse an. Der Kanton trägt die Kosten.

← Art. 29 Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) Art. 31 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →