232.3
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CH-ZH
Art. 3 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 3
3 1 Schaffen mehrere Gemeinden mittels Anschlussvertrag eine
gemeinsame KESB, ist für den Entscheid über diesen Vertrag der Ge-
meindevorstand21 zuständig. Bei anderen Formen der interkommunalen
Zusammenarbeit richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gemeinde-
gesetz.
2 Zu regeln sind insbesondere
a. Zweck der Zusammenarbeit,
b. organisationsrechtlicher Sitz und Name der KESB,
c. Verteilung der Kosten der KESB,
d. Festlegung des auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB
und die Mitarbeitenden des Sekretariats anwendbaren Personal-
rechts.
3 Die Regelung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Zusammen-
arbeit unter den
Gemeinden
Bestand und
Zusammen-
setzung
B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde