Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 3 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 3

3 1 Schaffen mehrere Gemeinden mittels Anschlussvertrag eine

gemeinsame KESB, ist für den Entscheid über diesen Vertrag der Ge-

meindevorstand21 zuständig. Bei anderen Formen der interkommunalen

Zusammenarbeit richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gemeinde-

gesetz.

2 Zu regeln sind insbesondere

a. Zweck der Zusammenarbeit,

b. organisationsrechtlicher Sitz und Name der KESB,

c. Verteilung der Kosten der KESB,

d. Festlegung des auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB

und die Mitarbeitenden des Sekretariats anwendbaren Personal-

rechts.

3 Die Regelung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

Zusammen-

arbeit unter den

Gemeinden

Bestand und

Zusammen-

setzung

B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

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