232.3
EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA
CH-ZH
Art. 26 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 26
Die Bestimmungen für die Beiständinnen und Beistände
gelten sinngemäss für die Vormundinnen und Vormunde.
6
EG KESR
5. Abschnitt: Fürsorgerische Unterbringung
A. Anordnung der Unterbringung und Entlassung
232.3