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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 26 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 26

Die Bestimmungen für die Beiständinnen und Beistände

gelten sinngemäss für die Vormundinnen und Vormunde.

6

EG KESR

5. Abschnitt: Fürsorgerische Unterbringung

A. Anordnung der Unterbringung und Entlassung

232.3

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