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Art. 24 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 24

1 Die Entschädigung und der Spesenersatz für private Man-

datsträgerinnen und Mandatsträger richten sich nach § 21.

2 Für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände richtet sich

a. die Entschädigung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vom

14. März 2011 (KJHG)11,

b. der Spesenersatz nach § 21 Abs. 2 lit. b.

3 Bei erheblichem Kindesvermögen kann die Entschädigung auch

für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände nach § 21 festgesetzt

werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PQ150052 · zh (§ 24 Abs. 2 lit. a EG KESR)
KESB's Unlawful Imposition of Costs for Substitute Guardianship
Cited as a legal basis for the cost imposition, but the court found no further legal basis for the specific cost allocation in this case.