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Art. 23 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 23

1 In den Fällen von Art. 318 Abs. 2 und 3 ZGB setzt die

KESB eine Frist von zwei Monaten zur Einreichung des privaten

Inventars an. Sie kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.

2 § 17 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

3 Ordnet die KESB die Aufnahme eines amtlichen Nachlassinven-

tars nach § 125 EG ZGB8 an, entfällt die Pflicht zur Aufnahme eines

privaten Inventars.

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