232.3
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CH-ZH
Art. 23 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 23
1 In den Fällen von Art. 318 Abs. 2 und 3 ZGB setzt die
KESB eine Frist von zwei Monaten zur Einreichung des privaten
Inventars an. Sie kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.
2 § 17 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
3 Ordnet die KESB die Aufnahme eines amtlichen Nachlassinven-
tars nach § 125 EG ZGB8 an, entfällt die Pflicht zur Aufnahme eines
privaten Inventars.