Art. 22 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 22
Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, trägt die
Kosten jene Gemeinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen
Wohnsitz hat.
1 Soweit Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem Kostentragung
2 Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaft-
liche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der Kosten
verpflichten.
1. 1. 22-115
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232.3
EG KESR
3 Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben
bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft
zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet werden.
4 In den Fällen von Art. 442 Abs. 2 ZGB trägt bis zur Übernahme
des Verfahrens durch die Wohnsitzbehörde die Gemeinde am Aufent-
haltsort der betroffenen Person die Kosten gemäss Abs. 1.
C. Minderjährige Personen