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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 22 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 22

Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, trägt die

Kosten jene Gemeinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen

Wohnsitz hat.

1 Soweit Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem Kostentragung

2 Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaft-

liche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der Kosten

verpflichten.

1. 1. 22-115

5

232.3

EG KESR

3 Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben

bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft

zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet werden.

4 In den Fällen von Art. 442 Abs. 2 ZGB trägt bis zur Übernahme

des Verfahrens durch die Wohnsitzbehörde die Gemeinde am Aufent-

haltsort der betroffenen Person die Kosten gemäss Abs. 1.

C. Minderjährige Personen

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

PQ220064 · zh (§ 22 Abs. 1 EG KESR)
Guardianship Appeal Moot Due to Death of Appellant
Cited in relation to the costs of guardianship, specifically the responsibility of the municipality if the estate cannot cover the costs.
PQ220064 · zh (§ 22 Abs. 3 EG KESR)
Guardianship Appeal Moot Due to Death of Appellant
Cited to establish the liability of the heirs for the legal representative's compensation up to the remaining estate value.