232.3
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CH-ZH
Art. 21 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 21
1 Die Entschädigung für die Führung einer Beistandschaft Entschädigung
beträgt für eine zweijährige Berichtsperiode Fr. 1000 bis Fr. 25 000.
2 Der Spesenersatz richtet sich
a. bei privaten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern nach dem
für die Mitglieder der KESB geltenden Personalrecht,
b. bei Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen nach dem für sie
geltenden Personalrecht.
3 In begründeten Fällen kann die KESB von den Regelungen nach
Abs. 1 und 2 abweichen.
Spesenersatz
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.