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Art. 21 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 21

1 Die Entschädigung für die Führung einer Beistandschaft Entschädigung

beträgt für eine zweijährige Berichtsperiode Fr. 1000 bis Fr. 25 000.

2 Der Spesenersatz richtet sich

a. bei privaten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern nach dem

für die Mitglieder der KESB geltenden Personalrecht,

b. bei Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen nach dem für sie

geltenden Personalrecht.

3 In begründeten Fällen kann die KESB von den Regelungen nach

Abs. 1 und 2 abweichen.

Spesenersatz

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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