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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 20 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 20

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in ausreichender Zahl Berufsbeistand-

Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zur Führung von Massnah- schaften

men des Erwachsenenschutzes zur Verfügung stehen.

2 Die KESB kann im Einzelfall bei Säumnis der Gemeinde auf

deren Kosten eine Berufsbeiständin oder einen Berufsbeistand ernen-

nen.

und

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