232.3
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CH-ZH
Art. 20 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 20
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in ausreichender Zahl Berufsbeistand-
Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zur Führung von Massnah- schaften
men des Erwachsenenschutzes zur Verfügung stehen.
2 Die KESB kann im Einzelfall bei Säumnis der Gemeinde auf
deren Kosten eine Berufsbeiständin oder einen Berufsbeistand ernen-
nen.
und