232.3
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CH-ZH
Art. 2 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 2
3
1 Ein Kindes- und Erwachsenenschutzkreis (Kreis) umfasst Kreisbildung
das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden, die in der
Regel im gleichen Bezirk liegen.
1. 1. 22-115
1
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EG KESR
Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Kreise
fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere
a. die mutmassliche Anzahl Fälle in den betreffenden Gemeinden,
b. die Mindestpensen der Mitglieder der KESB gemäss § 5,
c. die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und fachlich bestmög-
liche Aufgabenerfüllung durch die KESB.
3 Umfasst ein Kreis in verschiedenen Bezirken liegende Gemein-
den, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem organisations-
rechtlichen Sitz der betreffenden KESB.