232.3
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CH-ZH
Art. 19 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 19
Die Kostentragung bei Massnahmen, welche die KESB oder Massnahme-
eine Ärztin oder ein Arzt gemäss § 27 angeordnet hat, richtet sich nach kosten