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Art. 18 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 18

1 Die Beiständinnen und Beistände reichen die Berichte b. Rechnungs-

und Rechnungen gemäss Art. 410, 411 und 425 ZGB innert zweier führung und

Monate nach Ablauf der Berichts- bzw. Rechnungsperiode ein.

2 § 17 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Bericht-

erstattung

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