232.3
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CH-ZH
Art. 17 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 17
1 Das Inventar gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB enthält die zu
verwaltenden Aktiven und Passiven und die wesentlichen Einnahmen
und Ausgaben. Diese sind genau und übersichtlich zu verzeichnen und
soweit erforderlich zu schätzen.
2 Bei Verzug oder Mängeln setzt die KESB eine Frist an. Wird diese
nicht genutzt, kann die KESB das Inventar auf Kosten der Beiständin
oder des Beistands durch einen Dritten erstellen lassen.
3 Die KESB prüft und genehmigt das Inventar.
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EG KESR
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4 Ordnet die KESB ein öffentliches Inventar gemäss Art. 405 Abs. 3
ZGB an, beauftragt sie die Notarin oder den Notar damit.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
PQ170013 · zh (§ 17 EG KESR)
Guardianship Modification for Adult with Intellectual Disability Following Legislative Change
Cited in the re-framed KESB decision point 6 regarding the requirement to draw up an inventory.
PQ180089 · zh (Art. 17 EG KESR)
Widow Successfully Appeals Disproportionate Guardianship Over Cognitively Unimpaired Estate
Cited by the KESB in its original decision regarding the inventory requirement by the guardian.