Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 17 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17

1 Das Inventar gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB enthält die zu

verwaltenden Aktiven und Passiven und die wesentlichen Einnahmen

und Ausgaben. Diese sind genau und übersichtlich zu verzeichnen und

soweit erforderlich zu schätzen.

2 Bei Verzug oder Mängeln setzt die KESB eine Frist an. Wird diese

nicht genutzt, kann die KESB das Inventar auf Kosten der Beiständin

oder des Beistands durch einen Dritten erstellen lassen.

3 Die KESB prüft und genehmigt das Inventar.

4

EG KESR

232.3

4 Ordnet die KESB ein öffentliches Inventar gemäss Art. 405 Abs. 3

ZGB an, beauftragt sie die Notarin oder den Notar damit.

← Art. 16 Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) Art. 18 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

PQ170013 · zh (§ 17 EG KESR)
Guardianship Modification for Adult with Intellectual Disability Following Legislative Change
Cited in the re-framed KESB decision point 6 regarding the requirement to draw up an inventory.
PQ180089 · zh (Art. 17 EG KESR)
Widow Successfully Appeals Disproportionate Guardianship Over Cognitively Unimpaired Estate
Cited by the KESB in its original decision regarding the inventory requirement by the guardian.