232.3
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CH-ZH
Art. 15 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 15
1 Die KESB ernennt zur Führung von Beistandschaften
a. nebenamtlich tätige Personen (private Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger),
b. Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.
2 Die Gemeinden melden der KESB nebenamtlich tätige Personen,
die zur Führung von Beistandschaften bereit sind.