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Art. 15 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 15

1 Die KESB ernennt zur Führung von Beistandschaften

a. nebenamtlich tätige Personen (private Mandatsträgerinnen und

Mandatsträger),

b. Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.

2 Die Gemeinden melden der KESB nebenamtlich tätige Personen,

die zur Führung von Beistandschaften bereit sind.

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