232.3
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CH-ZH
Art. 14 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 14
Der Bezirksrat beaufsichtigt Wohn- und Pflegeeinrichtun-
gen gemäss Art. 387 ZGB, soweit das Gesetz keine andere Behörde für
zuständig erklärt.
Beiständinnen
und Beistände
Aufsicht
Aufgaben der
Beistände
a. Aufnahme
des Inventars
4. Abschnitt: Beistandschaften
A. Allgemeine Bestimmungen