Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 14 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14

Der Bezirksrat beaufsichtigt Wohn- und Pflegeeinrichtun-

gen gemäss Art. 387 ZGB, soweit das Gesetz keine andere Behörde für

zuständig erklärt.

Beiständinnen

und Beistände

Aufsicht

Aufgaben der

Beistände

a. Aufnahme

des Inventars

4. Abschnitt: Beistandschaften

A. Allgemeine Bestimmungen

← Art. 13 Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) Art. 15 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →