232.3
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CH-ZH
Art. 12 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 12
1 Jede KESB führt das Sekretariat an ihrem organisations-
rechtlichen Sitz.
2 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Sekretariats führt das
Protokoll und nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfällung
teil.
3 Das Sekretariat sorgt für die systematische Ablage der Akten und
deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in ein-
fachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.
Aufsicht über
die KESB
Aufsicht über
Wohn- und
Pflegeeinrich-
tungen
3. Abschnitt: Aufsicht
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
PQ240059 · zh (Art. 12 EG KESR)
Mother v. Child Protection Authority Regarding Supervised Visitation
Cited as the basis for court fees.