Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 12 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 12

1 Jede KESB führt das Sekretariat an ihrem organisations-

rechtlichen Sitz.

2 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Sekretariats führt das

Protokoll und nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfällung

teil.

3 Das Sekretariat sorgt für die systematische Ablage der Akten und

deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in ein-

fachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.

Aufsicht über

die KESB

Aufsicht über

Wohn- und

Pflegeeinrich-

tungen

3. Abschnitt: Aufsicht

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PQ240059 · zh (Art. 12 EG KESR)
Mother v. Child Protection Authority Regarding Supervised Visitation
Cited as the basis for court fees.