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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Art. 11 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)

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Art. 11

3 1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB bilden Weiterbildung

sich regelmässig weiter.

2 Die Aufsichtsbehörde gemäss § 13 sorgt für Weiterbildungsange-

bote. Der Kanton trägt die Kosten.

1. 1. 22-115 3

Sekretariat

232.3

EG KESR

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