232.3
EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA
CH-ZH
Art. 11 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 11
3 1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB bilden Weiterbildung
sich regelmässig weiter.
2 Die Aufsichtsbehörde gemäss § 13 sorgt für Weiterbildungsange-
bote. Der Kanton trägt die Kosten.
1. 1. 22-115 3
Sekretariat
232.3
EG KESR