232.3
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CH-ZH
Art. 1 : Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
Art. 1
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Bestimmungen des Gegenstand
ZGB12 über den Kindes- und Erwachsenenschutz. Es regelt insbeson-
dere
a. die Organisation und die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde (KESB) und die Aufsicht über diese Behörde
(Art. 440 und 441 ZGB),
b. die Führung der Beistandschaften (Art. 405 ff. ZGB),
c. die fürsorgerische Unterbringung und die Nachbetreuung (Art. 426 ff.
und 437 ZGB),
d. das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerde-
instanzen (Art. 450f ZGB).
2. Abschnitt: Organisation
A. Kindes- und Erwachsenenschutzkreise