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232.3 EGKESRLIDPMAEGKESRDPMA CH-ZH

Einführungsgesetz zum Kindes und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) (EGKESR)

88 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (88)

Gesetzestext (88 Artikel)

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Bestimmungen des Gegenstand

ZGB12 über den Kindes- und Erwachsenenschutz. Es regelt insbeson-

dere

a. die Organisation und die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachse-

nenschutzbehörde (KESB) und die Aufsicht über diese Behörde

(Art. 440 und 441 ZGB),

b. die Führung der Beistandschaften (Art. 405 ff. ZGB),

c. die fürsorgerische Unterbringung und die Nachbetreuung (Art. 426 ff.

und 437 ZGB),

d. das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerde-

instanzen (Art. 450f ZGB).

2. Abschnitt: Organisation

A. Kindes- und Erwachsenenschutzkreise

3

1 Ein Kindes- und Erwachsenenschutzkreis (Kreis) umfasst Kreisbildung

das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden, die in der

Regel im gleichen Bezirk liegen.

1. 1. 22-115

1

232.3

EG KESR

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Kreise

fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere

a. die mutmassliche Anzahl Fälle in den betreffenden Gemeinden,

b. die Mindestpensen der Mitglieder der KESB gemäss § 5,

c. die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und fachlich bestmög-

liche Aufgabenerfüllung durch die KESB.

3 Umfasst ein Kreis in verschiedenen Bezirken liegende Gemein-

den, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem organisations-

rechtlichen Sitz der betreffenden KESB.

3 1 Schaffen mehrere Gemeinden mittels Anschlussvertrag eine

gemeinsame KESB, ist für den Entscheid über diesen Vertrag der Ge-

meindevorstand21 zuständig. Bei anderen Formen der interkommunalen

Zusammenarbeit richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gemeinde-

gesetz.

2 Zu regeln sind insbesondere

a. Zweck der Zusammenarbeit,

b. organisationsrechtlicher Sitz und Name der KESB,

c. Verteilung der Kosten der KESB,

d. Festlegung des auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB

und die Mitarbeitenden des Sekretariats anwendbaren Personal-

rechts.

3 Die Regelung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

Zusammen-

arbeit unter den

Gemeinden

Bestand und

Zusammen-

setzung

B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

3 1 In jedem Kreis besteht eine KESB mit mindestens drei

Mitgliedern. Besteht eine KESB aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann

sie Abteilungen bilden.

2 Der KESB gehören zwingend Mitglieder mit Fachwissen in den

Bereichen Recht und Soziale Arbeit an. Zusätzlich gehören der KESB

Mitglieder an mit Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psycholo-

gie, Gesundheit oder Treuhandwesen.

3 Zur Sicherstellung der Stellvertretung wird eine genügende Zahl

von Ersatzmitgliedern ernannt, mindestens aber zwei. Als Ersatzmit-

glieder können auch die Mitglieder einer anderen KESB bezeichnet

werden.

3 Die Pensen der Mitglieder der KESB betragen mindestens

a. 80% für die Präsidentin oder den Präsidenten,

b. 50% für die übrigen Mitglieder.

Mindestpensen

2

EG KESR 232.3

3 1 Als Mitglieder der KESB können Schweizerinnen und Voraussetzungen

Schweizer ernannt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben.

2 Die Mitglieder der KESB müssen einen Universitätsabschluss oder

einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe

in einem der Fachbereiche gemäss § 4 Abs. 2 sowie eine mehrjährige

berufliche Tätigkeit in diesem Fachbereich nachweisen.

3 Diese Voraussetzungen gelten auch für die Ersatzmitglieder.

3 1 Das Amt als Mitglied einer KESB sowie die Anstellung im Unvereinbar-

Sekretariat sind mit dem Amt als Beiständin oder Beistand und als keit

Vormundin oder Vormund im selben Kreis unvereinbar.

2 Das Amt als Mitglied einer KESB ist mit der berufsmässigen Ver-

tretung dritter Personen vor den KESB und den Beschwerdeinstanzen

unvereinbar.

3 Das Amt als Ersatzmitglied einer KESB ist mit der berufsmässi-

gen Vertretung dritter Personen vor dieser KESB unvereinbar.

3 1 Folgende Organe ernennen die Präsidentin oder den Präsi- Ernennung

denten sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der

KESB

a. der Gemeindevorstand21, wenn eine Gemeinde einen Kreis bildet,

b. der Gemeindevorstand21 der Sitzgemeinde bei einem Anschluss-

vertrag,

c. das Exekutivorgan des Zweckverbandes oder der anderen inter-

kommunalen Zusammenschlüsse.

2 Sie regeln die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder und Ersatzmit-

glieder.

1 Entscheidet die KESB als Kollegium, muss je ein Mitglied Besetzung

aus dem Fachbereich Recht und dem Fachbereich Soziale Arbeit an

der Entscheidung mitwirken.

2 Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.

3 Besteht eine KESB aus mehreren Abteilungen, kann der Abtei-

lungsvorsitz einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten über-

tragen werden.

Die Mitglieder der KESB sind bei ihren Entscheiden an Unabhängigkeit

keine Weisungen gebunden.

3 1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB bilden Weiterbildung

sich regelmässig weiter.

2 Die Aufsichtsbehörde gemäss § 13 sorgt für Weiterbildungsange-

bote. Der Kanton trägt die Kosten.

1. 1. 22-115 3

Sekretariat

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EG KESR

1 Jede KESB führt das Sekretariat an ihrem organisations-

rechtlichen Sitz.

2 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Sekretariats führt das

Protokoll und nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfällung

teil.

3 Das Sekretariat sorgt für die systematische Ablage der Akten und

deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in ein-

fachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.

Aufsicht über

die KESB

Aufsicht über

Wohn- und

Pflegeeinrich-

tungen

3. Abschnitt: Aufsicht

3 Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion ist Aufsichts-

behörde über die KESB gemäss Art. 441 Abs. 1 ZGB.

Der Bezirksrat beaufsichtigt Wohn- und Pflegeeinrichtun-

gen gemäss Art. 387 ZGB, soweit das Gesetz keine andere Behörde für

zuständig erklärt.

Beiständinnen

und Beistände

Aufsicht

Aufgaben der

Beistände

a. Aufnahme

des Inventars

4. Abschnitt: Beistandschaften

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Die KESB ernennt zur Führung von Beistandschaften

a. nebenamtlich tätige Personen (private Mandatsträgerinnen und

Mandatsträger),

b. Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.

2 Die Gemeinden melden der KESB nebenamtlich tätige Personen,

die zur Führung von Beistandschaften bereit sind.

Die Beiständinnen und Beistände unterstehen fachlich der

Aufsicht der KESB. Diese kann ihnen Weisungen erteilen.

1 Das Inventar gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB enthält die zu

verwaltenden Aktiven und Passiven und die wesentlichen Einnahmen

und Ausgaben. Diese sind genau und übersichtlich zu verzeichnen und

soweit erforderlich zu schätzen.

2 Bei Verzug oder Mängeln setzt die KESB eine Frist an. Wird diese

nicht genutzt, kann die KESB das Inventar auf Kosten der Beiständin

oder des Beistands durch einen Dritten erstellen lassen.

3 Die KESB prüft und genehmigt das Inventar.

4

EG KESR

232.3

4 Ordnet die KESB ein öffentliches Inventar gemäss Art. 405 Abs. 3

ZGB an, beauftragt sie die Notarin oder den Notar damit.

1 Die Beiständinnen und Beistände reichen die Berichte b. Rechnungs-

und Rechnungen gemäss Art. 410, 411 und 425 ZGB innert zweier führung und

Monate nach Ablauf der Berichts- bzw. Rechnungsperiode ein.

2 § 17 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Bericht-

erstattung

Die Kostentragung bei Massnahmen, welche die KESB oder Massnahme-

eine Ärztin oder ein Arzt gemäss § 27 angeordnet hat, richtet sich nach kosten

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in ausreichender Zahl Berufsbeistand-

Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zur Führung von Massnah- schaften

men des Erwachsenenschutzes zur Verfügung stehen.

2 Die KESB kann im Einzelfall bei Säumnis der Gemeinde auf

deren Kosten eine Berufsbeiständin oder einen Berufsbeistand ernen-

nen.

und

1 Die Entschädigung für die Führung einer Beistandschaft Entschädigung

beträgt für eine zweijährige Berichtsperiode Fr. 1000 bis Fr. 25 000.

2 Der Spesenersatz richtet sich

a. bei privaten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern nach dem

für die Mitglieder der KESB geltenden Personalrecht,

b. bei Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen nach dem für sie

geltenden Personalrecht.

3 In begründeten Fällen kann die KESB von den Regelungen nach

Abs. 1 und 2 abweichen.

Spesenersatz

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, trägt die

Kosten jene Gemeinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen

Wohnsitz hat.

1 Soweit Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem Kostentragung

2 Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaft-

liche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der Kosten

verpflichten.

1. 1. 22-115

5

232.3

EG KESR

3 Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben

bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft

zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet werden.

4 In den Fällen von Art. 442 Abs. 2 ZGB trägt bis zur Übernahme

des Verfahrens durch die Wohnsitzbehörde die Gemeinde am Aufent-

haltsort der betroffenen Person die Kosten gemäss Abs. 1.

C. Minderjährige Personen

1 In den Fällen von Art. 318 Abs. 2 und 3 ZGB setzt die

KESB eine Frist von zwei Monaten zur Einreichung des privaten

Inventars an. Sie kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.

2 § 17 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

3 Ordnet die KESB die Aufnahme eines amtlichen Nachlassinven-

tars nach § 125 EG ZGB8 an, entfällt die Pflicht zur Aufnahme eines

privaten Inventars.

1 Die Entschädigung und der Spesenersatz für private Man-

datsträgerinnen und Mandatsträger richten sich nach § 21.

2 Für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände richtet sich

a. die Entschädigung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vom

14. März 2011 (KJHG)11,

b. der Spesenersatz nach § 21 Abs. 2 lit. b.

3 Bei erheblichem Kindesvermögen kann die Entschädigung auch

für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände nach § 21 festgesetzt

werden.

1 Die Kostentragung für die Führung von Beistandschaften

durch private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und durch Be-

rufsbeiständinnen und Berufsbeistände richtet sich nach dem KJHG11.

2 Bei erheblichem Kindesvermögen können die Entschädigung und

der Spesenersatz diesem belastet werden.

Die Bestimmungen für die Beiständinnen und Beistände

gelten sinngemäss für die Vormundinnen und Vormunde.

6

EG KESR

5. Abschnitt: Fürsorgerische Unterbringung

A. Anordnung der Unterbringung und Entlassung

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1 Unterbringungen gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dürfen von Ärztliche

Ärztinnen und Ärzten angeordnet werden, die

a. über ein eidgenössisches oder ein eidgenössisch anerkanntes aus-

ländisches Diplom verfügen und

b. über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung in der

Schweiz verfügen oder unter der Verantwortung einer Ärztin oder

eines Arztes mit einer entsprechenden Bewilligung arbeiten.

2 Die einweisenden Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht in einem

Unterstellungsverhältnis zur ärztlichen Leitung der aufnehmenden

Einrichtung stehen.

Unterbringung

a. Zuständigkeit

Die Ärztin oder der Arzt kann für den Vollzug der Einwei- b. Vollzug

sung die Polizei beiziehen.

1 Die Unterbringung gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dauert c. Dauer

längstens sechs Wochen.

2 Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unter-

bringung für notwendig, stellt sie der KESB rechtzeitig einen begrün-

deten Antrag. Die KESB entscheidet unverzüglich.

1 Ärztinnen und Ärzte, die fürsorgerische Unterbringungen d. Fortbildung

anordnen, bilden sich in diesem Bereich regelmässig fort.

2 Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich bietet Fortbildungs-

kurse an. Der Kanton trägt die Kosten.

Entscheide über die Unterbringung freiwillig Eingetretener Unterbringung

gemäss Art. 427 Abs. 2 ZGB dürfen getroffen werden

a. von der KESB auf begründeten Antrag der ärztlichen Leitung der

Einrichtung,

b. von Ärztinnen und Ärzten gemäss § 27, die über einen Facharzt-

titel in Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugend-

psychiatrie und -psychotherapie verfügen.

1 Für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine

andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich.

2 Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich nach

der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung.

3 Beruht die Unterbringung auf einem Entscheid der KESB, teilt

ihr die ärztliche Leitung der Einrichtung die Verlegung mit.

freiwillig

Eingetretener

Verlegung in

eine andere

Einrichtung

1. 1. 22-115

7

232.3 EG KESR

Wieder-

aufnahme

entwichener

oder beurlaub-

ter Personen

Entlassung

Pflichten der

Einrichtung

Entschädigung

der Ärzte bei

Anordnungen

gemäss § 31 lit. b

a. Im

Allgemeinen

b. Entbindung

vom Amts-

und Berufs-

geheimnis

c. Entschädi-

gungspflichtige

KESB

1 Die Einrichtung kann eine fürsorgerisch untergebrachte

Person, die beurlaubt worden oder entwichen ist, innert dreier Monate

ohne neues Einweisungsverfahren wieder aufnehmen, wenn die Voraus-

setzungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB erfüllt sind.

2 Die KESB oder die Einrichtung können diese Personen durch die

Polizei ausschreiben lassen. Die Einrichtung informiert die KESB über

die Ausschreibung, wenn die Person durch die KESB eingewiesen

wurde.

1 Ist die Einrichtung für die Entlassung einer Person zustän-

dig (Art. 428 Abs. 2 oder Art. 429 Abs. 3 ZGB), entscheidet deren ärzt-

liche Leitung.

2 Ist die KESB für die Entlassung zuständig, entscheidet sie auf-

grund eines begründeten Antrags der ärztlichen Leitung der Einrich-

tung. Sie entscheidet unverzüglich.

1 Wird eine Person in eine Einrichtung eingewiesen oder

gegen ihren Willen dort zurückbehalten, weist die Einrichtung die

betroffene Person auf das Recht hin,

a. eine Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB beizuziehen,

b. bei der KESB eine Beiständin oder einen Beistand gemäss Art. 449 a

ZGB zu beantragen.

2 Die Einrichtung meldet der KESB unverzüglich die Aufnahme

von ärztlich untergebrachten Minderjährigen.

19 1 Die KESB trägt die Kosten der Fachärztin oder des

Facharztes gemäss § 31 lit. b.

2 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung eine Stundenpau-

schale und Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze

fest. Wegkosten werden nach dem kantonalen Personalrecht entschä-

digt.

19 Die Ärztin oder der Arzt ist im Zusammenhang mit dem

Forderungsübergang an die KESB vom Amts- und Berufsgeheimnis

entbunden.

19 1 Entschädigungspflichtig ist die KESB am zivilrechtlichen

Wohnsitz der betroffenen Person.

2 Hat eine betroffene Person Wohnsitz ausserhalb des Kantons

Zürich und ist kein ausserkantonales Gemeinwesen zahlungspflichtig,

ist die KESB am Aufenthaltsort gemäss Art. 442 Abs. 2 ZGB entschä-

digungspflichtig.

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EG KESR

232.3

19 1 Entschädigt die KESB Leistungen gestützt auf § 35 a, d. Forderungs-

geht die Forderung der Ärztin oder des Arztes auf sie über.

2 § 60 Abs. 5 Satz 2 EG KESR gilt sinngemäss.

3 Die KESB kann Dritte mit dem Forderungsbezug beauftragen.

übergang

B. Nachbetreuung und ambulante Massnahmen

Vor der Entlassung einer fürsorgerisch untergebrachten Per- Nachbetreuung

son trifft die Einrichtung Vorkehrungen, um den Gesundheitszustand

der Person nach der Entlassung stabil zu halten und deren erneute

Unterbringung zu vermeiden.

1 Die KESB kann im Rahmen der Nachbetreuung ambu- Ambulante

lante Massnahmen anordnen, falls

a. die Entlassung der Person aus der fürsorgerischen Unterbringung

dies erfordert oder

b. eine erneute fürsorgerische Unterbringung dadurch vermieden

werden kann.

2 Ambulante Massnahmen sind insbesondere

a. Weisungen bezüglich Aufenthalt, Berufsausübung und Verhalten,

b. Anordnung einer medizinisch indizierten Behandlung einschliess-

lich Medikamenteneinnahme,

c. Meldepflicht bei einer Fachstelle oder Behörde,

d. Regelung der Betreuung.

3 Die Vollstreckung ist ausgeschlossen.

Massnahmen

a. Grundsatz

1 Die KESB ordnet ambulante Massnahmen an, gestützt auf b. Anordnung

a. einen begründeten Antrag der Einrichtung, wenn diese für die Ent-

lassung der betroffenen Person zuständig ist,

b. einen Bericht der Einrichtung, wenn die KESB für die Entlassung

zuständig ist.

2 Ambulante Massnahmen gemäss § 37 Abs. 2 lit. b darf sie nur

gestützt auf den Bericht einer Fachärztin oder eines Facharztes für

Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie

und -psychotherapie anordnen.

1 Die KESB überwacht die Einhaltung der angeordneten c. Überwachung

Massnahmen.

2 Sie hebt diese auf, wenn

a. ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann,

b. eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.

und Aufhebung

1. 1. 22-115

9

232.3

EG KESR

3 Ambulante Massnahmen werden für längstens zwei Jahre ange-

ordnet. Sie können verlängert werden.

Anwendbares

Recht

Sitz der KESB

gemäss Art. 25

Abs. 2 und

1 Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be-

schwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und

dieses Gesetzes.

2 Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Ver-

fahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen

des GOG7. Für die Verfahren vor der KESB gelten diese Bestimmun-

gen sinngemäss.

3 Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO14

sinngemäss.

1 In den Fällen von Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB gilt als

Sitz der KESB die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Beginn

der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person

während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechts-

kräftiger Erledigung ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde

desselben Kreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB.

2 Bei Übertragung einer Vormundschaft oder einer umfassenden

Beistandschaft richtet sich der Sitz der KESB nach Abs. 1.

1 Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein

Fristenstillstand.

2 Die Verfahrensbeteiligten sind darauf hinzuweisen.

B. Verfahren vor der KESB

1 Die KESB entscheidet unter Vorbehalt von § 45 in Dreier-

besetzung.

2 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist bei besonderer

Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB

zuständig.

10

EG KESR 232.3

1 Ein Mitglied der KESB entscheidet über die24

a. Gewährung der Vollstreckungshilfe, soweit das kantonale Recht zuständigkeit

keine andere Behörde für zuständig erklärt (Art. 131 Abs. 1 und

290 ZGB),

b. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Schei-

dungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB),

c. Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287

Abs. 1 ZGB) sowie Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut,

des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile (Art. 134

Abs. 3 und Art. 298 d ZGB) bei Einigkeit der Eltern,

d. Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Schei-

dungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO14),

e. Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter

zur Adoption (Art. 265 a Abs. 2 ZGB),

f. Entgegennahme der gemeinsamen Erklärung betreffend gemein-

same elterliche Sorge (Art. 298 a Abs. 4 ZGB) und Regelung des

persönlichen Verkehrs und des Unterhaltes bei Einigkeit der Eltern

(Art. 273 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 ZGB),

g. Regelung der Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemein-

samer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander ver-

heirateter Eltern aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivil-

standsamt oder an die KESB, wenn die Eltern keine Vereinbarung

einreichen (Art. 52 fbis Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung16),

h. Aufforderung an die Eltern zu einer Mediation (Art. 314 Abs. 2

ZGB),

i. Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rech-

nungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen

(Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB) sowie Entgegennahme des

Kindesvermögensinventars nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318

Abs. 2 ZGB),

j. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2

ZGB),

k. Feststellung der Wirksamkeit, Auslegung und Ergänzung des Vor-

sorgeauftrags sowie Festlegung der Entschädigung und Spesen der

beauftragten Person (Art. 363, 364 und 366 ZGB),

1. Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB),

m. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten bzw. der einge-

tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der

ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),

1. 1. 22-115 11

232.3

EG KESR

n. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Mass-

nahmen (Art. 381 Abs. 2 und 3 und 382 Abs. 3 ZGB),

o. Aufnahme eines Inventars sowie dessen Prüfung und Genehmi-

gung (Art. 405 Abs. 2 und Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB),

p. Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405

Abs. 3 ZGB),

q. Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 318

Abs. 3, Art. 322 Abs. 2, Art. 415 Abs. 1 und 2 und 425 Abs. 2 ZGB)

und Festsetzung der Entschädigung der Beiständin oder des Bei-

standes (Art. 404 Abs. 2 ZGB),

r. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene

Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis

ZGB),

s. Vollstreckung von Entscheiden (Art. 450 g Abs. 1 ZGB),

t. Auskunftserteilung über das Vorliegen und die Wirkungen einer

Massnahme des Erwachsenenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB),

u. Antragstellung auf Anordnung eines Inventars (Art. 553 Abs. 1

Ziff. 3 ZGB),

v. Stellung eines Strafantrages (Art. 30 Abs. 2 StGB15),

w. Entscheide in Vermögensangelegenheiten gemäss der Verordnung

vom 4. Juli 2012 über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer

Beistandschaft oder Vormundschaft13.

2 Im Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren kann das Kol-

legium aus zureichenden Gründen über Geschäfte gemäss Abs. 1 ent-

scheiden.

Örtliche Zustän-

digkeit bei

fürsorgerischer

Unterbringung

und Nach-

betreuung

Rechts-

hängigkeit

Die Zuständigkeit der KESB gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB

gilt auch für

a. die periodische Überprüfung von fürsorgerischen Unterbringungen

(Art. 431 ZGB),

b. die Nachbetreuung nach der Entlassung aus einer fürsorgerischen

Unterbringung (Art. 437 ZGB).

1 Das Verfahren vor der KESB wird rechtshängig

a. durch Eröffnung von Amtes wegen,

b. mit Einreichung eines mündlichen oder schriftlichen Begehrens,

c. durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen,

d. mit Eingang einer Gefährdungsmeldung.

12

EG KESR 232.3

2 Die KESB eröffnet ein Verfahren von Amtes wegen durch Mittei-

lung an die betroffene Person oder andere nach aussen wahrnehmbare

Vorkehrungen im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen des

Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.

Ist das Kollegium für ein Geschäft zuständig, leitet die Prä- Verfahrens-

sidentin oder der Präsident der KESB das Verfahren. Sie oder er kann leitung

die Verfahrensleitung an ein anderes Mitglied delegieren.

22 1 Die KESB klärt die tatsächlichen Verhältnisse selbst ab. Abklärung der

Sie kann mit der Durchführung der Abklärungen ein Mitglied oder eine tatsächlichen

geeignete Person oder Stelle beauftragen (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Vor- Verhältnisse

behalten bleiben §§ 51 Abs. 1, 53 und 54.

2 Die KESB holt von der Wohnsitzgemeinde einen Bericht zu den

über die betroffene Person vorhandenen Informationen ein, die für

das hängige Verfahren wesentlich sind.

3 Die KESB gibt der Wohnsitzgemeinde vorgängig Gelegenheit zur

Stellungnahme, wenn diese durch eine geplante Massnahme in ihren

Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden

könnte. Die Wohnsitzgemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrens-

partei.

4 Der Wohnsitzgemeinde wird Akteneinsicht gewährt, soweit dies

zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen,

denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheits-

pflicht.

5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Die Einladung zu einer Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 Anhörung

ZGB kann formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen erfolgen. a. Einladung

1 Die Anhörung der betroffenen Person erfolgt durch ein b. Durchführung

Mitglied der KESB, wenn

a. die Beschränkung oder der Entzug der Handlungsfähigkeit oder

der elterlichen Sorge oder der Entzug der Obhut Gegenstand des

Verfahrens bildet oder

b. angenommen werden muss, dass die betroffene Person mit der

infrage stehenden Massnahme nicht einverstanden ist.

2 In den übrigen Fällen kann die Anhörung durch geeignete Mit-

arbeitende des Sekretariats erfolgen.

3 In besonderen Fällen kann die Anhörung einer aussenstehenden

Fachperson übertragen werden.

4 Aus wichtigen Gründen kann die betroffene Person die Anhörung

durch das Kollegium verlangen.

1. 1. 22-115

13

232.3

EG KESR

c. Proto-

kollierung

Einvernahme

von Zeuginnen

und Zeugen

Gutachten

Verhandlungen

a. Grundsatz

b. Bei streitigen

Kinderbelangen

Beratung

Inhalt des

Entscheids

Eröffnung des

Entscheids

Der wesentliche Inhalt der Anhörung wird von der Person,

welche die Anhörung durchführt, oder einer Mitarbeiterin oder einem

Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten.

Die KESB kann Zeuginnen und Zeugen befragen. Sie kann

die Befragung an ein Mitglied delegieren.

1 Ist über die fürsorgerische Unterbringung einer Person mit

psychischen Störungen zu entscheiden, holt die KESB das Gutachten

einer aussenstehenden sachverständigen Person ein.

2 Im Übrigen entscheidet die KESB über die Einholung von Gut-

achten.

Im Verfahren vor der KESB findet in der Regel keine

mündliche Verhandlung statt.

1 Sind Kinderbelange zwischen Eltern streitig, wird das

Begehren bei der KESB eingereicht. Vorbehalten bleibt eine Eröff-

nung des Verfahrens von Amtes wegen.

2 Beiden Elternteilen kommt Parteistellung zu. Sie werden in der

Regel zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die KESB gibt

ihnen die Möglichkeit zu Replik und Duplik.

3 Aus zureichenden Gründen kann die KESB das schriftliche Ver-

fahren anordnen.

lich.

1 Das Kollegium berät seine Entscheide in der Regel münd-

2 Auf dem Zirkularweg können getroffen werden

a. dringliche Entscheide,

b. Entscheide von geringer Bedeutung bei Einstimmigkeit.

1 Errichtet die KESB eine Beistandschaft, enthält der Ent-

scheid

a. die Art der Beistandschaft,

b. die Aufgaben der Beiständin oder des Beistands.

2 Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Entscheids sinngemäss

nach Art. 238 ZPO14.

1 Die KESB stellt den am Verfahren beteiligten Personen

den Entscheid mit schriftlicher Begründung zu. Sie kann auf eine

schriftliche Begründung verzichten, wenn den Begehren der am Ver-

fahren beteiligten Personen vollständig entsprochen wird. Art. 239

Abs. 2 ZPO14 bleibt vorbehalten.

14

EG KESR

232.3

2 Entscheide über Kinderbelange werden auch dem Kind, welches

das 14. Altersjahr vollendet hat, zugestellt.

3 In den Fällen gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. a–c ZPO14 kann anstelle

der vollständigen öffentlichen Bekanntmachung nur bekannt gemacht

werden, bei welcher Amtsstelle die Anordnung innert welcher Frist

bezogen werden kann.

4 Führt die KESB eine mündliche Verhandlung durch, kann sie den

Entscheid zunächst mündlich eröffnen.

5 Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des schriftlich

begründeten Entscheids.

1 Es werden keine Kostenvorschüsse verlangt.

2 Die Gebühren für ein Verfahren vor der KESB betragen zwischen

Fr. 200 und Fr. 10 000. In besonderen Fällen können die Gebühren ver-

doppelt oder es kann auf ihre Erhebung verzichtet werden.

3 Die Gebühren werden insbesondere nach dem Aufwand und der

Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung des Geschäfts fest-

gelegt.

4 Weitere Kosten der KESB werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

5 Die KESB auferlegt Gebühren und weitere Kosten den Verfah-

rensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens.

Sie kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die weder eine am

Verfahren beteiligte Person noch Dritte veranlasst haben, verzichten.

6 Parteientschädigungen werden in der Regel nicht zugesprochen.

Verfahrens-

kosten

Für die Aufbewahrung von Akten abgeschlossener Verfah- Aufbewahrungs-

ren gelten folgende Fristen

a. für Akten aus Adoptionsverfahren: 100 Jahre,

b. für die übrigen Akten: 50 Jahre.

C. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen

fristen

1 Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung Zuständigkeit in

(Art. 426 ff. ZGB) werden in erster Instanz vom Einzelgericht gemäss

1 Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB werden in ers-

ter Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zuständig ist

a. die Bezirksratspräsidentin oder der Bezirksratspräsident bei Ent-

scheiden, die ein einzelnes Mitglied der KESB getroffen hat,

b. der Bezirksrat in den übrigen Fällen; er entscheidet in Dreierbeset-

zung.

2 Vorbehalten bleiben die vom Einzelgericht gemäss § 30 GOG7 zu

beurteilenden Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung.

Zuständigkeit in

zweiter Instanz

Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates und

des Einzelgerichts gemäss § 30 GOG7 ist das Obergericht zuständig.

Untersuchungs-

grundsatz

Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt vor den Beschwerdeinstanzen sinn-

gemäss.

Stellungnahme,

mündliche

Verhandlung

1 Die Beschwerdeinstanz setzt den am Verfahren beteiligten

Personen Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Erweist sich die

Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, verzichtet

sie auf die Einholung von Stellungnahmen.

2 Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer beteiligten Per-

son eine mündliche Verhandlung anordnen. Führt sie eine mündliche

Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellung-

nahmen verzichten.

Antragsrecht

Neue Anträge sind gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO14 zulässig.

Vernehmlassung

und Wieder-

erwägung

1 Aus zureichenden Gründen kann die Beschwerdeinstanz

der Vorinstanz die Vorinstanz zur Abgabe einer Vernehmlassung gemäss Art. 450 d

Abs. 1 ZGB verpflichten.

2 Die Wiedererwägung gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB ist nur im

Beschwerdeverfahren vor erster Instanz zulässig.

Verzicht auf

Anhörung

Bei Beschwerden gegen Entscheide auf dem Gebiet der für-

sorgerischen Unterbringung führt das Obergericht in der Regel keine

Anhörung gemäss Art. 450 e Abs. 4 ZGB durch.

Auskunfts-

pflicht der

Einrichtung

Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorge-

rische Unterbringung kann die Beschwerdeinstanz die ärztlich verant-

wortliche Person der Einrichtung verpflichten, an der mündlichen Ver-

handlung teilzunehmen. Diese ist zur Auskunft verpflichtet.

Ausschluss einer

Rückweisung

Bei Entscheiden im Zusammenhang mit einer fürsorge-

rischen Unterbringung ist eine Rückweisung ausgeschlossen.

Mitteilung an

die Aufsichts-

behörde

Die Beschwerdeinstanzen teilen rechtskräftige Endent-

scheide in der Sache der Aufsichtsbehörde mit.

16

EG KESR

232.3

Auf das Beschwerdeverfahren sind § 44 Abs. 2 und § 60 Ergänzendes

Abs. 1 sinngemäss anwendbar.

Recht

7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

18 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden melden Amtliche

Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Perso- Meldepflichten

nen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelas-

sen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der

sorgeberechtigten Personen.

Die KESB ist Hinterlegungsort für Vorsorgeaufträge Vorsorgeauftrag

(Art. 361 Abs. 3 ZGB).

1 Mit Busse bis Fr. 5000 wird bestraft, wer im Rahmen der Straf-

Aufnahme eines Inventars

a. Vermögenswerte beiseiteschafft,

b. Aktiven oder Passiven verheimlicht oder unzutreffende Angaben

darüber macht.

2 Beiständinnen und Beistände sowie Vormundinnen und Vor-

munde, welche die Fristen gemäss §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 unge-

nutzt verstreichen lassen, werden mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

bestimmungen

8. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Zusammen-

arbeit unter

3 Bis Ende 2012 ist der Gemeindevorstand21 zuständig für

a. die Vereinbarung der interkommunalen Zusammenarbeit gemäss Gemeinden

3 1 Für längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes

dürfen Personen ohne Ausbildungsabschluss gemäss § 6 Abs. 2 als Mit-

glieder und Ersatzmitglieder der KESB ernannt werden. Die Personen

müssen eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Bereich des Kindes-

und Erwachsenenschutzrechts nachweisen.

2 § 9 Abs. 1 bleibt vorbehalten.

Voraussetzungen

für Mitglieder

und Ersatz-

mitglieder

1. 1. 22-115

17

Sitz der KESB

gemäss Art. 25

Abs. 2 und 26

ZGB

Aufbewahrungs-

fristen für

Akten der

Vormund-

schaftsbehörden

Elektronische

Übermittlung

Änderung

des bisherigen

Rechts

232.3

EG KESR

Bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses

Gesetzes bevormundet sind, richtet sich der Sitz der KESB gemäss

Gemeinden und Bezirksräte bewahren die Akten vormund-

schaftlicher Verfahren, in denen keine Massnahmen angeordnet oder

angeordnete Massnahmen abgeschlossen wurden, gemäss den Vorga-

ben von § 61 auf.

Die KESB stellen die elektronische Übermittlung von Ein-

gaben gemäss Art. 130 ZPO14 innert fünf Jahren ab Inkrafttreten die-

ses Gesetzes sicher.

1 OS 67, 443.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

3 Inkrafttreten: 26. September 2012.

4 ABI 2011,2567.

5 ABI 2012, 544.

6 LS 131.1.

7 LS 211.1.

8 LS 230.

9 LS 232.351.

10 LS 851.1.

11 LS 852.1.

12 SR 210.

13 SR 211.223.11.

14 SR 272.

15 SR 311.0.

16 SR 831.101.

17 Text siehe OS 67, 443.

18

EG KESR

232.3

18 Eingefügt durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom

11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABI 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.

19 Eingefügt durch G vom 25. April 2016 (OS 72, 13; ABI 2014-05-30). In Kraft

seit 1. März 2017.

20 Fassung gemäss G vom 25. April 2016 (OS 72, 13; ABI 2014-05-30). In Kraft

seit 1. März 2017.

21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

22 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 74, 513; ABI2017-06-30). In Kraft

seit 1. November 2019.

23 Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister

vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABI 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.

24 Fassung gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS

74, 322; ABI 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2022 (OS 76, 622).

1. 1. 22-115

19

232.3

Anhang2

EG KESR

1. Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 (LS 131.1): ...17

2. Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September

2003 (LS 161): ...17

3. Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1): ...17

4.3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959

(LS 175.2): ...17

5. Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1): ...17

6. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG

zum ZGB) vom 2. April 1911 (LS 230): ...17

7. Gewaltschutzgesetz (GSG) vom 19. Juni 2006 (LS 351): ...17

8. Polizeigesetz (PolG) vom 23. April 2007 (LS 550.1): ...17

9. Steuergesetz (StG) vom 8. Juni 1997 (LS 631.1): ...17

10. Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004

(LS 813.13): ...17

11. Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungs-

gesetz; ZLG) vom 7. Februar 1971 (LS 831.3): ...17

12. Sozialhilfegesetz (SHG) vom 14. Juni 1981 (LS 851.1): ...17

13. Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 14. März 2011

(LS 852.1): ...17

14. Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981: ...17

15. Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929

(LS 922.1): ...17

16. Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 (LS 923.1): ...17

20

289, 293, 328 und 329 ZGB sowie nach den Bestimmungen

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 198110. Weitere Bestimmungen in

anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

B. Volljährige Personen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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