Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.13 CH-ZH

Art. 6 : Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon

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Art. 6

Bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vereinbarungskanto- Schiedsgericht

nen entscheidet ein Schiedsgericht. Jede kantonale Aufsichtsbehörde

ernennt ein Mitglied. Das Präsidium obliegt der Vorsteherin oder dem

Vorsteher des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.

1.10.04 - 46

1

231.13 Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon – Vereinbarung

Kündigung

Inkrafttreten

Übergangsrecht

Publikation

Kenntnisgabe

an Bund

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