231.13
CH-ZH
Art. 6 : Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon
Art. 6
Bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vereinbarungskanto- Schiedsgericht
nen entscheidet ein Schiedsgericht. Jede kantonale Aufsichtsbehörde
ernennt ein Mitglied. Das Präsidium obliegt der Vorsteherin oder dem
Vorsteher des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.
1.10.04 - 46
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231.13 Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon – Vereinbarung
Kündigung
Inkrafttreten
Übergangsrecht
Publikation
Kenntnisgabe
an Bund