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Art. 5 : Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon

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Art. 5

Haftbar im Sinne von Art. 46 Abs. 2 ZGB² ist im Umfang der Haftung

übernommenen Aufgaben der Kanton Zürich.

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