231.13
CH-ZH
Art. 4 : Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon
Art. 4
Alle Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Aufsichts- Aufsicht
behörden im Zivilstandswesen zuweist, werden von den Aufsichtsbehör-
den im Zivilstandswesen des Kantons Zürich wahrgenommen.