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Art. 4 : Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon

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Art. 4

Alle Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Aufsichts- Aufsicht

behörden im Zivilstandswesen zuweist, werden von den Aufsichtsbehör-

den im Zivilstandswesen des Kantons Zürich wahrgenommen.

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