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Art. 3 : Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon

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Art. 3

¹ Die politischen Gemeinden des Zivilstandskreises Dietikon Gemeinde-

regeln in einem Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kosten- vertrag

tragung und die Organisation des Zivilstandsamtes Dietikon sowie die

Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz den Ge-

meinden oder den Gemeindeorganen zukommen.

2 Der Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch den

Regierungsrat des Kantons Zürich.

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