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Art. 2 : Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon

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Art. 2

¹ Im Zivilstandskreis Dietikon kommt im Bereich des Zivil- Anwendbares

standswesens ergänzend zum Bundesrecht das zürcherische Recht zur

Anwendung. Dies gilt insbesondere für den Rechtsschutz gegen zivil-

standsrechtliche Anordnungen.

2 Gesuche von Brautleuten um Führung des Namens der Ehefrau

(Art. 30 Abs. 2 ZGB²) werden nach Zürcher Verfahrensrecht behan-

delt.

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