231.13
CH-ZH
Art. 2 : Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon
Art. 2
¹ Im Zivilstandskreis Dietikon kommt im Bereich des Zivil- Anwendbares
standswesens ergänzend zum Bundesrecht das zürcherische Recht zur
Anwendung. Dies gilt insbesondere für den Rechtsschutz gegen zivil-
standsrechtliche Anordnungen.
2 Gesuche von Brautleuten um Führung des Namens der Ehefrau
(Art. 30 Abs. 2 ZGB²) werden nach Zürcher Verfahrensrecht behan-
delt.