Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Die politische Gemeinde Bergdietikon bildet zusammen mit Zivilstandskreis
den politischen Gemeinden Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil,
Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstrin-
gen, Urdorf und Weiningen den Zivilstandskreis Dietikon mit Sitz in
Dietikon.
Recht
¹ Im Zivilstandskreis Dietikon kommt im Bereich des Zivil- Anwendbares
standswesens ergänzend zum Bundesrecht das zürcherische Recht zur
Anwendung. Dies gilt insbesondere für den Rechtsschutz gegen zivil-
standsrechtliche Anordnungen.
2 Gesuche von Brautleuten um Führung des Namens der Ehefrau
(Art. 30 Abs. 2 ZGB²) werden nach Zürcher Verfahrensrecht behan-
delt.
¹ Die politischen Gemeinden des Zivilstandskreises Dietikon Gemeinde-
regeln in einem Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kosten- vertrag
tragung und die Organisation des Zivilstandsamtes Dietikon sowie die
Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz den Ge-
meinden oder den Gemeindeorganen zukommen.
2 Der Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch den
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Alle Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Aufsichts- Aufsicht
behörden im Zivilstandswesen zuweist, werden von den Aufsichtsbehör-
den im Zivilstandswesen des Kantons Zürich wahrgenommen.
Haftbar im Sinne von Art. 46 Abs. 2 ZGB² ist im Umfang der Haftung
übernommenen Aufgaben der Kanton Zürich.
Bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vereinbarungskanto- Schiedsgericht
nen entscheidet ein Schiedsgericht. Jede kantonale Aufsichtsbehörde
ernennt ein Mitglied. Das Präsidium obliegt der Vorsteherin oder dem
Vorsteher des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.
1.10.04 - 46
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231.13 Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon – Vereinbarung
Kündigung
Inkrafttreten
Übergangsrecht
Publikation
Kenntnisgabe
an Bund
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer 12-monati-
gen Kündigungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden.
Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung
durch den Grossen Rat des Kantons Aargau am 1. September 2004 in
Kraft.
Fälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung
beim Zivilstandsamt Bergdietikon hängig sind, gehen an das Zivilstands-
amt Dietikon über.
Diese Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der bei-
den Kantone zu publizieren.
Kenntnis gebracht. Die Kenntnisgabe erfolgt durch die Aufsichts-
behörde im Zivilstandswesen des Kantons Aargau.
2
1 OS 59, 191.
2 SR 210.