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231.13 CH-ZH

Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Die politische Gemeinde Bergdietikon bildet zusammen mit Zivilstandskreis

den politischen Gemeinden Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil,

Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstrin-

gen, Urdorf und Weiningen den Zivilstandskreis Dietikon mit Sitz in

Dietikon.

Recht

¹ Im Zivilstandskreis Dietikon kommt im Bereich des Zivil- Anwendbares

standswesens ergänzend zum Bundesrecht das zürcherische Recht zur

Anwendung. Dies gilt insbesondere für den Rechtsschutz gegen zivil-

standsrechtliche Anordnungen.

2 Gesuche von Brautleuten um Führung des Namens der Ehefrau

(Art. 30 Abs. 2 ZGB²) werden nach Zürcher Verfahrensrecht behan-

delt.

¹ Die politischen Gemeinden des Zivilstandskreises Dietikon Gemeinde-

regeln in einem Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kosten- vertrag

tragung und die Organisation des Zivilstandsamtes Dietikon sowie die

Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz den Ge-

meinden oder den Gemeindeorganen zukommen.

2 Der Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch den

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Alle Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Aufsichts- Aufsicht

behörden im Zivilstandswesen zuweist, werden von den Aufsichtsbehör-

den im Zivilstandswesen des Kantons Zürich wahrgenommen.

Haftbar im Sinne von Art. 46 Abs. 2 ZGB² ist im Umfang der Haftung

übernommenen Aufgaben der Kanton Zürich.

Bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vereinbarungskanto- Schiedsgericht

nen entscheidet ein Schiedsgericht. Jede kantonale Aufsichtsbehörde

ernennt ein Mitglied. Das Präsidium obliegt der Vorsteherin oder dem

Vorsteher des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.

1.10.04 - 46

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231.13 Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon – Vereinbarung

Kündigung

Inkrafttreten

Übergangsrecht

Publikation

Kenntnisgabe

an Bund

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer 12-monati-

gen Kündigungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt

werden.

Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung

durch den Grossen Rat des Kantons Aargau am 1. September 2004 in

Kraft.

Fälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung

beim Zivilstandsamt Bergdietikon hängig sind, gehen an das Zivilstands-

amt Dietikon über.

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