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231.1 ZVOOSCOEC CH-ZH

Art. 7 : Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

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Art. 7

1 Mit Zustimmung des Gemeindevorstands20 eines andern Stellvertretung

Zivilstandskreises kann eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstands-

beamter dieses Amtes als Stellvertretung ernannt werden.

2 Sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten eines

Zivilstandsamtes wie auch deren Stellvertretung aus zwingenden Grün-

den während längerer Zeit verhindert, so bezeichnet das Gemeinde-

amt11 nach Anhörung des Gemeindevorstands20 eine ausserordentliche

Stellvertretung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AA060090 · zh (Art. 7 URG)
Copyright Succession Dispute: Denial of Free Legal Aid Due to Unsubstantiated Chain of Title
Cited in the reasoning when discussing the continuity of co-authorship law (Miturheberschaft) from previous law to the current URG.