Art. 2 : Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
Art. 2
30 1 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes sorgt für zweck-Amtsräume
dienliche Räumlichkeiten zur Ausübung der zivilstandsamtlichen Tätig-
keiten.
2 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes stellt für Trauungen und
zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in
Ehen unentgeltlich mindestens ein Lokal zur Verfügung. Daneben kann
sie weitere Lokale festlegen und deren Benützung gegen Entgelt vor-
sehen.
1. 1. 25-127
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231.1
Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
3 Lokale für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von ein-
getragenen Partnerschaften in Ehen sind
a. dem Anlass würdig,
b. für alle Paare zu den gleichen Bedingungen benutzbar,
c. dem Publikum kostenfrei zugänglich,
d. für Personen mit Behinderung geeignet.
4 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes meldet dem Gemeindeamt
die Lokale für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von ein-
getragenen Partnerschaften in Ehen vor ihrer Benützung.
Öffnungszeiten § 3.30 1 Das Zivilstandsamt legt im Einvernehmen mit dem Ge-
meindevorstand die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zeiten
fest, während deren Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von
eingetragenen Partnerschaften in Ehen vorgenommen werden. Das
Zivilstandsamt macht die Zeiten bekannt.
Zivilstands-
formulare
Datensicherung
2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie an lokalen Feiertagen
der Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes werden keine Trauungen oder
zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in
Ehen vorgenommen. Davon ausgenommen sind Nottrauungen nach
Art. 62 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April
2004 (ZStV)4.