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231.1 ZVOOSCOEC CH-ZH

Art. 16a : Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

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Art. 16a

17 1 Die Übergabe der Leitung eines Zivilstandsamtes er- Amtsübergabe

folgt durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach § 12 in Gegenwart

der neuen und der bisherigen Leitung.

2 Es wird ein Protokoll erstellt, das insbesondere über die Vollstän-

digkeit der Register, die Lückenlosigkeit der Belege, den Stand der

Registerführung und die übergebenen Dienstmaterialien informiert.

3 Das Protokoll wird von den Anwesenden unterzeichnet und dem

zuständigen Gemeindevorstand20 zugestellt. Die Anwesenden erhalten

eine Kopie.

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