231.1
ZVOOSCOEC
CH-ZH
Art. 16a : Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
Art. 16a
17 1 Die Übergabe der Leitung eines Zivilstandsamtes er- Amtsübergabe
folgt durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach § 12 in Gegenwart
der neuen und der bisherigen Leitung.
2 Es wird ein Protokoll erstellt, das insbesondere über die Vollstän-
digkeit der Register, die Lückenlosigkeit der Belege, den Stand der
Registerführung und die übergebenen Dienstmaterialien informiert.
3 Das Protokoll wird von den Anwesenden unterzeichnet und dem
zuständigen Gemeindevorstand20 zugestellt. Die Anwesenden erhalten
eine Kopie.