231.1
ZVOOSCOEC
CH-ZH
Art. 13a : Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
Art. 13a
29 Für die Entgegennahme einer Erklärung über die Um-
wandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird keine Ge-
bühr erhoben.
Gebühren-
freiheit
Gerichts- und
Verwaltungs-
entscheide
a. Zuständigkeit
für die
Beurkundung
im Allgemeinen
b. Besondere
Zuständigkeiten
F. Amtstätigkeit