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231.1 ZVOOSCOEC CH-ZH

Art. 1 : Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

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Art. 1

1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Festlegung

Zivilstandskreise fest.

2 Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren

a. den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises,

b. wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der

Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.

3 Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeindevor-

stände 20. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch das

Gemeindeamt.11

der Zivilstands-

kreise 11

Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) Art. 1a →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ARMP.2017.131 · ne (art. 1 al. 1 let. a LDA)
Copyright Infringement Claim Over Sequence of Letters and Numbers Dismissed
Cited in the reasoning to explain which works are protected by the Federal Act on Copyright and Related Rights.