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231.1 ZVOOSCOEC CH-ZH

Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO) (ZVO)

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Festlegung

Zivilstandskreise fest.

2 Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren

a. den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises,

b. wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der

Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.

3 Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeindevor-

stände 20. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch das

Gemeindeamt.11

der Zivilstands-

kreise 11

10 Der Kanton führt ein Sonderzivilstandsamt. Es wird vom Sonder-

Gemeindeamt geführt. Es hat Sitz in Zürich.

zivilstandsamt

B. Geschäftsbetrieb

30 1 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes sorgt für zweck-Amtsräume

dienliche Räumlichkeiten zur Ausübung der zivilstandsamtlichen Tätig-

keiten.

2 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes stellt für Trauungen und

zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in

Ehen unentgeltlich mindestens ein Lokal zur Verfügung. Daneben kann

sie weitere Lokale festlegen und deren Benützung gegen Entgelt vor-

sehen.

1. 1. 25-127

1

231.1

Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

3 Lokale für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von ein-

getragenen Partnerschaften in Ehen sind

a. dem Anlass würdig,

b. für alle Paare zu den gleichen Bedingungen benutzbar,

c. dem Publikum kostenfrei zugänglich,

d. für Personen mit Behinderung geeignet.

4 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes meldet dem Gemeindeamt

die Lokale für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von ein-

getragenen Partnerschaften in Ehen vor ihrer Benützung.

Öffnungszeiten § 3.30 1 Das Zivilstandsamt legt im Einvernehmen mit dem Ge-

meindevorstand die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zeiten

fest, während deren Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von

eingetragenen Partnerschaften in Ehen vorgenommen werden. Das

Zivilstandsamt macht die Zeiten bekannt.

Zivilstands-

formulare

Datensicherung

2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie an lokalen Feiertagen

der Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes werden keine Trauungen oder

zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in

Ehen vorgenommen. Davon ausgenommen sind Nottrauungen nach

Art. 62 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April

2004 (ZStV)4.

1 Die gesetzlich vorgeschriebenen Zivilstandsformulare wer-

den den Zivilstandsämtern auf Rechnung der Gemeinde durch den

Staat geliefert.

2 Formulare zur Anzeige zivilstandsrechtlicher Vorgänge werden

den Anzeigepflichtigen vom zuständigen Zivilstandsamt unentgeltlich

zur Verfügung gestellt.

11 Die Gemeinde sorgt für eine sichere Aufbewahrung der

Register, Belege, Mikrofilme und elektronischen Datenträger.

25

Urkunds-

personen ohne

Fachausweis

C. Personal

Personen, die den eidgenössischen Fachausweis erst nach

ihrer Ernennung zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeam-

ten erwerben werden (Art. 4 Abs. 4 ZStV), erhalten die Berechtigung

zum elektronischen Abschliessen einer Beurkundung gemäss Art. 28

ZStV nur, wenn sie mindestens drei Monate auf einem Zivilstandsamt

tätig gewesen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Zivilstandsamtes

kann die Frist auf sechs Monate verlängern.

2

Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

231.1

1 Mit Zustimmung des Gemeindevorstands20 eines andern Stellvertretung

Zivilstandskreises kann eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstands-

beamter dieses Amtes als Stellvertretung ernannt werden.

2 Sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten eines

Zivilstandsamtes wie auch deren Stellvertretung aus zwingenden Grün-

den während längerer Zeit verhindert, so bezeichnet das Gemeinde-

amt11 nach Anhörung des Gemeindevorstands20 eine ausserordentliche

Stellvertretung.

Wechsel in der Person einer Zivilstandsbeamtin oder eines Meldung

Zivilstandsbeamten, der Stellvertretung oder einer Sachbearbeiterin

oder eines Sachbearbeiters des Zivilstandsamtes sind umgehend dem

Gemeindeamt11 zu melden.

Die Gemeinde stellt das für die Amtsführung erforderliche Administratives

Personal zur Verfügung. Vor der Stellenbesetzung hört sie die Leiterin Personal

oder den Leiter des Zivilstandsamtes an.

Das Gemeindeamt11 kann Aus- und Weiterbildungskurse Aus- und

für obligatorisch erklären.

Weiterbildung

D. Aufsichtsbehörden

vorstand20

1 Der Gemeindevorstand20 ist Aufsichts- und Beschwerde- Gemeinde-

instanz, soweit die Organisation des Zivilstandsamtes in Frage steht.

2.12

11 1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt.

2 Dem Gemeindeamt kommen die im Bundesrecht der kantonalen

Aufsichtsbehörde übertragenen und folgende weitere Aufgaben zu

a. Inspektion der Zivilstandsämter,

b. fachliche Unterstützung der Zivilstandsämter,

c. Benutzerverwaltung für Infostar und Vergabe der Benutzerrechte,

d. periodische Prüfung der Vorkehrungen der Gemeinden zur Daten-

sicherung,

e. Mitteilungen gemäss Art. 1 Abs. 4 ZStV und Art. 1a Abs. 2 ZStV.

3 Das Gemeindeamt entscheidet in eigenem Namen.

4 § 12 a bleibt vorbehalten.

Kantonale Auf-

sichtsbehörden

a. Gemeindeamt

10 1 Gegenüber dem Sonderzivilstandsamt ist die Direktion b. Direktion der

der Justiz und des Innern (Direktion) kantonale Aufsichtsbehörde.

2 Die Direktion ist Beschwerdeinstanz gemäss Art. 90 Abs. 1 ZStV.

Justiz und des

Innern

1. 1. 25-127

3

231.1

E. Finanzierung

Kosten29

1 Die Gemeinden tragen sämtliche Kosten ihres Zivilstands-

amtes, einschliesslich die Kosten der obligatorisch erklärten Aus- und

Weiterbildung.

2 Der Kanton belastet den Zivilstandskreisen die ihm anfallenden

Kosten für die zentrale Datenbank nach Massgabe der Bevölkerungs-

zahl der Zivilstandskreise.

29 Für die Entgegennahme einer Erklärung über die Um-

wandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird keine Ge-

bühr erhoben.

Gebühren-

freiheit

Gerichts- und

Verwaltungs-

entscheide

a. Zuständigkeit

für die

Beurkundung

im Allgemeinen

b. Besondere

Zuständigkeiten

F. Amtstätigkeit

1 Für Zivilstandsfälle, die im Kanton Zürich zu beurkunden

sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig

1. das Zivilstandsamt am zürcherischen Wohnsitz einer der beteilig-

ten Personen,

2. das Zivilstandsamt am zürcherischen Heimatort einer der beteilig-

ten Personen,

3. das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich ent-

schieden hat.

2 12

10 1 Das Sonderzivilstandsamt beurkundet

a. Adoptionen und deren Aufhebung,

b. Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht,

c. Geschlechtsänderungen,

d. Namensänderungen,

e. testamentarische Anerkennungen von Kindern,

f. Verschollenerklärungen und deren Aufhebung.

2 Das Zivilstandsamt am Heimatort einer der beteiligten Personen

beurkundet Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 22 Abs. 2

ZStV und ausländische Entscheide oder Urkunden gemäss Art. 23

Abs. 1 ZStV. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss Abs. 1.

3 Das Zivilstandsamt am Sitz der Entlassungsbehörde beurkundet

Entlassungen aus dem Gemeindebürgerrecht oder dem Kantonsbür-

gerrecht.

4

Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

231.1

11 1 Gerichte, Verwaltungsbehörden und weitere Organe tei- c. Mitteilung

len ihre Entscheidungen dem gemäss §§ 14 und 14 a zuständigen Zivil-

standsamt mit.

2 Gerichte teilen dem Gemeindeamt Urteile über die Eintragung,

Berichtigung und Löschung von Personendaten mit.

11 1 Ist eine ausländische Person nach Art. 15 a Abs. 2 ZStV in Mitwirkung der

das Personenstandsregister aufzunehmen, sind die Akten dem Ge- kantonalen Auf-

meindeamt zur Prüfung zu unterbreiten.

2 Das Gemeindeamt kann von der Vorlegungspflicht ganz oder teil-

weise befreien.

sichtsbehörde

17 1 Die Übergabe der Leitung eines Zivilstandsamtes er- Amtsübergabe

folgt durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach § 12 in Gegenwart

der neuen und der bisherigen Leitung.

2 Es wird ein Protokoll erstellt, das insbesondere über die Vollstän-

digkeit der Register, die Lückenlosigkeit der Belege, den Stand der

Registerführung und die übergebenen Dienstmaterialien informiert.

3 Das Protokoll wird von den Anwesenden unterzeichnet und dem

zuständigen Gemeindevorstand20 zugestellt. Die Anwesenden erhalten

eine Kopie.

11 1 Wer ein ausgesetztes Kind unbekannter oder unsicherer Findelkinder

Herkunft findet, macht der Polizei des Fundortes sofort Anzeige.

2 Diese benachrichtigt umgehend das Zivilstandsamt und den Ge-

meindevorstand20 des Fundortes und Letzterer die Kindes- und Er-

wachsenenschutzbehörde14.

3 Der Gemeindevorstand20 gibt dem Kind Familien- und Vorname,

bestimmt dessen Geburtstermin und erteilt ihm das Gemeindebürger-

recht.

4 Der Beschluss des Gemeindevorstands20 ist dem Zivilstandsamt

des Fundortes mitzuteilen.

§§ 18-20.18

G. Rechtsschutz10

10 Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde Anfechtung von

(§ 12 a Abs. 2) gemäss Art. 90 Abs. 2 ZStV können mit Beschwerde Beschwerde-

beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

entscheiden

1. 1. 25-127

5

231.1

H. Schlussbestimmungen11

Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

Anpassung des

Anhangs

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Übergangs-

bestimmung

Inkrafttreten

11 Die Direktion lässt die Angaben des Anhangs zu dieser

Verordnung nachführen, wenn die zu einem Zivilstandskreis zusam-

mengefassten Gemeinden den Namen oder den Sitz des Zivilstands-

kreises ändern.

genen Rückerfassung erfolgt eine systematische Rückerfassung und

Überführung von Personendaten in die zentrale Datenbank Infostar.

2 Die systematische Rückerfassung ist bis 31. Dezember 2012 für

alle lebenden Personen abzuschliessen.11

3 In erster Priorität werden Personendaten aufgrund eines zivil-

standsamtlichen Ereignisses oder aufgrund eines Rückerfassungsauf-

trages aus einem anderen Zivilstandskreis in das neue System über-

tragen.

4 Die Zivilstandsämter erstatten jährlich Bericht an das Gemeinde-

amt über den Stand der Rückerfassung in ihrem Zivilstandskreis.11

Bund auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

2 § 15 tritt mit Art. 22 und 43 Abs. 1–3 ZStV in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2010

(OS 65, 1008)

1 Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung erstinstanzlich

hängigen Zivilstandsverfahren werden vom bisher zuständigen Zivil-

standsamt beurteilt.

2 Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung hängigen Rekurs-

verfahren gegen Beschwerdeentscheide des Gemeindeamtes werden

von der Direktion beurteilt.

3 Sämtliche Beschwerdeentscheide, die vor Inkrafttreten der Ver-

ordnungsänderung gefällt werden, sind unabhängig vom Datum ihrer

Eröffnung oder dem Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Rekurs bei der

Direktion anzufechten.

6

Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. März 2023

(OS 78, 306)

231.1

Seit dem 1. Juli 2022 bezahlte Gebühren für die Erklärung über die

Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe gemäss An-

hang 1 Ziff. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren

im Zivilstandswesen³ können innert fünf Jahren seit Bezahlung beim

erhebenden Zivilstandsamt zurückgefordert werden.

1 OS 59, 388.

2 LS 230.

3 SR 172.042.110.

4 SR 211.112.2.

5 Vom Bund genehmigt am 22. Dezember 2004.

6 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 485; ABI 2006, 1696).

In Kraft seit 1. Januar 2007.

7 Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 485; ABI 2006, 1696).

In Kraft seit 1. Januar 2008.

8 Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 220; ABI 2009, 661).

In Kraft seit 1. Januar 2009.

9 Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 220; ABI 2009, 661). In

Kraft seit 1. Januar 2009.

10 Eingefügt durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABI 2010, 2666).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

11 Fassung gemäss RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABI 2010, 2666).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

12 Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABI 2010,

2666). In Kraft seit 1. Januar 2011.

13 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 65, 1014; ABI 2010, 2965).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

14 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 601; ABI 2012-11-16).

In Kraft seit 1. Januar 2013.

15 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge-

meinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.

16 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge-

meinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.

17 Eingefügt durch RRB vom 20. Mai 2015 (OS 70, 402; ABI2015-06-05). In Kraft

seit 1. Januar 2016.

18 Aufgehoben durch RRB vom 20. Mai 2015 (OS 70, 402; AB1 2015-06-05). In

Kraft seit 1. Januar 2016.

19 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde

Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Liste entfernt.

1. 1. 25-127

7

231.1

Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

8

20 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

21 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge-

meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.

22 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde

Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.

23 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden

nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar

2019 aus der Liste entfernt.

24 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss

mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.

25 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 2018 (OS 74, 186; AB12019-02-01).

In Kraft seit 1. Juli 2019.

26 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss

mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.

27 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 217; ABI 2023-04-28). In Kraft

seit 1. Juli 2023.

28 Aufgehoben durch RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 217; ABI 2023-04-28). In

Kraft seit 1. Juli 2023.

29 Eingefügt durch RRB vom 1. März 2023 (OS 78, 306; AB1 2023-03-10). In Kraft

seit 1. Juli 2022.

30 Fassung gemäss RRB vom 1. März 2023 (OS 78, 306; ABI 2023-03-10). In Kraft

seit 1. Juli 2022.

31 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2024 (OS 79, 476; ABI 2024-12-20).

In Kraft seit 1. Januar 2025.

32 Aufgehoben durch RRB vom 11. Dezember 2024 (OS 79, 476; ABI 2024-12-20).

In Kraft seit 1. Januar 2025.

Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

Anhang13

(§§ 1 und 21)

Zivilstandskreise im Kanton Zürich

Name

Sitz

Beteiligte Gemeinden

231.1

Affoltern28

Bauma32

Bezirk

Andelfingen23, 26

Bülach

Dielsdorf

Dietikon

Kleinandelfingen Andelfingen, Benken, Berg a. I.,

Bülach

Dielsdorf

Dietikon

Dübendorf

Dübendorf

Furttal

Regensdorf

Horgen 22

Horgen

Illnau-Effretikon19

Illnau-Effretikon

Buch a. I., Dachsen, Dorf, Feuerthalen,

Flaach, Flurlingen, Henggart,

Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen,

Marthalen, Ossingen, Rheinau,

Stammheim, Thalheim a. d. Th., Trüllikon,

Truttikon und Volken

Bachenbülach, Bülach, Eglisau, Embrach,

Freienstein-Teufen, Glattfelden,

Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Lufingen,

Oberembrach, Rafz, Rorbas, Waster-

kingen, Wil, Winkel, Stadel und Weiach

Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt,

Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt,

Oberweningen, Regensberg, Schleinikon,

Schöfflisdorf und Steinmaur

Aesch, Bergdietikon (AG), Birmensdorf,

Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen,

Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon,

Unterengstringen, Urdorf und Weiningen

Dübendorf, Fällanden, Maur, Wallisellen

und Wangen-Brüttisellen

Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon,

Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf

Horgen und Oberrieden

Illnau-Effretikon, Lindau und Weisslingen

1. 1. 25-127

9

231.1

Name

Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

Sitz

Beteiligte Gemeinden

Kloten

Kloten

Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf,

Opfikon und Rümlang

Küsnacht

Küsnacht

Erlenbach, Herrliberg, Küsnacht und

Zumikon

Männedorf

Männedorf

Hombrechtikon, Männedorf, Meilen,

Oetwil a. S., Stäfa und Uetikon a. S.

Pfäffikon 31

Pfäffikon

Bauma, Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon,

Russikon, Wila und Wildberg

Rüti

Rüti

Bubikon, Dürnten, Rüti und Wald

Sihltal-Albis27

Adliswil

Adliswil, Aeugst a. A., Affoltern a. A.,

Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen,

Kappel a. A., Knonau, Langnau a. A.,

Maschwanden, Mettmenstetten,

Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon

und Wettswil a. A.

Thalwil-

Rüschlikon-

Kilchberg

Thalwil

Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil

Uster

Uster

Volketswil

Volketswil

Wädenswil24

Wädenswil

Wetzikon31

Wetzikon

Winterthur15, 21

Zollikon

Zürich

Zürich

Zürich

Winterthur

Zollikon

Egg, Mönchaltorf und Uster

Greifensee, Schwerzenbach und

Volketswil

Richterswil und Wädenswil

Bäretswil, Fischenthal, Gossau,

Grüningen, Hinwil, Seegräben

und Wetzikon

Altikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon,

Dinhard, Elgg, Ellikon an der Thur, Elsau,

Hagenbuch, Hettlingen, Neftenbach,

Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach,

Turbenthal, Wiesendangen, Winterthur

und Zell

Zollikon

10

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