Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
230.5 VEÜOSEV CH-ZH

Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen (VeÜ) (VEÜ)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Das Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) der Zuständigkeit

Direktion der Justiz und des Innern vollzieht die gerichtlich angeord- des JuWe

nete elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Perso-

nen.

1 Das Gericht holt vor der Anordnung einer elektronischen Aufgaben

Überwachung beim JuWe einen Bericht über die technische Machbar- des Gerichts

keit ein. Das JuWe erstattet diesen Bericht innerhalb von fünf Arbeits-

tagen.

2 Das Gericht klärt ab, ob die gefährdete Person die Mitteilung von

Verstössen gegen die elektronische Überwachung verlangt oder darauf

verzichtet.

3 Es teilt dem JuWe und dem Fachdienst Gewaltschutz der Kantons-

polizei (Fachdienst) seine Entscheide über die Anordnung der elektro-

nischen Überwachung sowie eine Pflicht zur Mitteilung von Verstössen

an die gefährdete Person mit.

1 Das JuWe hat insbesondere folgende Aufgaben

Aufgaben

a. Einrichtung und Entfernung des Geräts zur elektronischen Über- des JuWe

wachung,

b. Aufzeichnung und Löschung der Daten,

c. Erstellung des Schlussberichts nach Beendigung der elektronischen

Überwachung.

2 Es informiert das zuständige Gericht und den Fachdienst

a. über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen

Überwachung,

1. 1. 22-115

1

230.5 elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

b. wenn die Einrichtung der elektronischen Überwachung nicht innert

zweier Tage nach dem vom Gericht festgesetzten Beginn der elek-

tronischen Überwachung möglich ist,

c. über Verstösse gegen die elektronische Überwachung.

3 Das Enddatum berechnet sich aufgrund des tatsächlichen Beginns

der elektronischen Überwachung und der vom Gericht festgelegten

Dauer.

4 Das JuWe gewährleistet durch technische und organisatorische

Massnahmen die Informationssicherheit und die Zweckbindung der

Daten sowie die getrennte Bearbeitung von Daten aus zivilrechtlichen

und strafrechtlichen elektronischen Überwachungen.

Aufgaben des

Fachdienstes

1 Der Fachdienst informiert die gefährdete Person

a. über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen

Überwachung,

b. wenn die Einrichtung der elektronischen Überwachung nicht innert

zweier Tage nach dem vom Gericht festgesetzten Beginn der elek-

tronischen Überwachung möglich ist,

c. über Verstösse gegen die elektronische Überwachung, sofern die

gefährdete Person nicht darauf verzichtet hat.

Abschluss der

elektronischen

Überwachung

2 Der Fachdienst erteilt der gefährdeten Person während der Dauer

der elektronischen Überwachung jederzeit Auskunft über Verstösse.

§5. Nach Abschluss der elektronischen Überwachung stellt das

JuWe dem Gericht und dem Fachdienst den Schlussbericht zu.

2

1 OS 76, 665; Begründung siehe ABI 2021-11-05.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.

3 LS 230.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →