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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Die örtliche Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenen- Zuständige

schutzbehörde (KESB), welche die Voraussetzungen einer Sterilisa- Kindes- und

tion gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über schutzbehörde

Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen zu prüfen hat, rich-

tet sich sinngemäss nach Art. 315 Abs. 1 und 2 sowie Art. 442 Abs. 1

und 2 ZGB4. § 3 bleibt vorbehalten.

Erwachsenen-

Bestimmungen des ZGB4 und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und gerichtliche

und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 20123 sinngemäss anwend- Beurteilung

bar.

zes erfolgen an die KESB, die zuständig ist für den Ort, an dem der erstattung

Eingriff durchgeführt worden ist.

1 OS 67, 595; Begründung siehe AB1 2012-11-16.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

3 LS 232.3.

4 SR 210.

5 SR 211.111.1.

1. 1. 13-79

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