Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) (OHAV)
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die von den Justizbehörden festzu- Gegenstand
setzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen
und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und
den Strafbehörden.
2 Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen
Auslagen zusammen.
1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden
a. im Zivilprozess: Streitwert bzw. Interessewert,
b. im Strafprozess: Bedeutung des Falls,
c. die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts,
d. notwendiger Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts,
e. Schwierigkeit des Falls.
2 Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert
und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Ver-
ordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt.
3 In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss.
Bemessungs-
grundlagen im
Allgemeinen
8 Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in Gebühr nach
der Regel Fr. 150 bis Fr. 350 pro Stunde, für unentgeltliche oder amt- Zeitaufwand
liche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220 pro Stunde.
1. 1. 15-87
1
215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
B. Zivilprozess
Ordentliche
Gebühr
a. Vermögens-
rechtliche
Streitigkeiten
1 Für die Führung eines Zivilprozesses beträgt die Grund-
gebühr
Streitwert
(in Franken)
Gebühr
(in Franken)
bis
5 000
25% des Streitwertes, mind. aber Fr. 100
über
5 000 bis
10 000
1 250 zuzügl.
23% des Fr.
5000 übersteigenden Streitwertes
über
10 000 bis
20 000
2 400 zuzügl.
15% des Fr.
10 000 übersteigenden Streitwertes
über
20 000 bis
40 000
3 900 zuzügl.
11% des Fr.
20 000 übersteigenden Streitwertes
über
40 000 bis
80 000
6 100 zuzügl.
9% des Fr.
40 000 übersteigenden Streitwertes
über 80 000 bis 160 000
9 700 zuzügl.
6% des Fr.
80 000 übersteigenden Streitwertes
über 160 000 bis 300 000
14 500 zuzügl.
3,5% des Fr. 160 000 übersteigenden Streitwertes
über 300 000 bis 600 000
19 400 zuzügl.
2% des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes
über 600 000 bis 1 Mio.
25 400 zuzügl.
1,5% des Fr. 600 000 übersteigenden Streitwertes
über 1 Mio. bis
4 Mio.
31 400 zuzügl.
1% des Fr.
1 Mio. übersteigenden Streitwertes
über
4 Mio. bis
10 Mio.
61 400 zuzügl. 0,75% des Fr.
4 Mio. übersteigenden Streitwertes
über
10 Mio.
106 400 zuzügl. 0,5% des Fr.
10 Mio. übersteigenden Streitwertes
b. Nicht vermö-
gensrechtliche
Streitigkeiten
Besondere
Verfahren
a. Ehe und
eingetragene
Partnerschaft
2 Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder
die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr
um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden.
3 Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistun-
gen gemäss Art. 92 ZPO kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt
werden.
1 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die
Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitauf-
wand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des
Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1400 bis Fr. 16 000.
2 Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch
über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das
Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag
erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen
Rechtsbegehren allein zu erheben wäre.
1 In Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die
Grundgebühr gemäss § 5 festgesetzt.
2 Die vorprozessualen Bemühungen werden angemessen berück-
sichtigt.
3 In Eheschutzsachen kann die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Gebühr
in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden.
4 Abs. 1-3 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Part-
nerschaften.
2
Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
215.3
Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsor- b. Fürsorgeri-
gerischen Freiheitsentziehung beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 2000. sche Freiheits-
entziehung
Für die Vertretung mehrerer Klientinnen und Klienten im Mehrere
gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verur- Klienten
sachten Mehrarbeit erhöht.
Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel Summarisches
auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt. Verfahren
1 Die Gebühr wird in der Regel auf zwei Drittel bis einen Besondere
Fünftel ermässigt für: Entscheideme
a. Zwischenentscheide im Sinne von Art. 237 ZPO, laufenden
b. prozessleitende Verfügungen, für die Gerichtsgebühren festgesetzt Verfahren
werden.
2 Für Ablehnungsverfahren, Berichtigungs- und Erläuterungsbegeh-
ren beträgt die Gebühr Fr. 200 bis Fr. 10000.
1 Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbei- Zuschläge und
tung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechts- Reduktion
mittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung ab.
2 Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für wei-
tere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchs-
tens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13 oder ein Pau-
schalzuschlag berechnet.
3 Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt
in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13.
4 Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert
(Instruktion) und wird der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rück-
zug oder Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis
einen Viertel herabgesetzt.
1 Bei Beendigung der Parteivertretung während des hängi- Zeitlich
gen Verfahrens gilt § 11 sinngemäss. beschränkte
2 Bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens Vertretung
ist die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herab-
zusetzen.
3 Wird die Vertretung erst vor einer Rechtsmittelinstanz übernom-
men, kann von der Gebührenherabsetzung nach § 13 Abs. 1 und 2 abge-
sehen werden.
1. 1. 15-87
3
215.3
Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
Berufung und
Beschwerde
Revision
Schiedsgerichts-
barkeit
Vorverfahren
Strafprozess
1 Im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren bemisst sich die
Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch
im Streit liegt.
2 Bei endgültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drit-
tel bis zwei Drittel herabgesetzt.
3 In besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme
des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden.
4 In Beschwerdeverfahren ohne endgültige Streiterledigung wird
die Gebühr auf einen Fünftel bis auf die Hälfte herabgesetzt.
1 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten
die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.
2 Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, wird die Gebühr auf
einen bis zwei Drittel herabgesetzt.
1 In Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in
einer Schiedssache mitwirkt, beträgt die Grundgebühr in der Regel
Fr. 50 bis Fr. 16000.
2 Die Gebühr wird auf zwei Drittel bis einen Fünftel herabgesetzt
a. bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 374 ZPO
und Art. 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987
über das Internationale Privatrecht,
b. für Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Über-
einkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)7.
3 In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile richtet sich die
Grundgebühr nach §§ 4 oder 5.
C. Strafprozess
1 Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO6 bemisst sich die
Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten
die Ansätze gemäss § 3.
2 Wird eine Anklage erhoben, wird die Gebühr vom Gericht zuge-
sprochen, andernfalls von den Strafverfolgungsbehörden.
1 Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor-
bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung
beträgt die Grundgebühr in der Regel
a. vor den Einzelgerichten Fr. 600 bis Fr. 8000,
b. vor den Bezirksgerichten Fr. 1000 bis Fr. 28000.
4
Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
2 Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet
215.3
a. für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsver-
handlung, vorgängige Beweiserhebung),
b. für jede weitere notwendige Rechtsschrift,
c. für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Er-
gänzungs- oder Beweisverhandlungen.
3 § 11 Abs. 2 und 3 sind analog anwendbar.
1 Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich Rechtsmittel-
nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird verfahren
auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise a. Berufung
angefochten worden ist.
2 Sind im Berufungsverfahren nur privatrechtliche Ansprüche strit-
tig, die adhäsionsweise geltend gemacht worden sind, richtet sich die
Gebühr nach § 9.
1 Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis b. Beschwerde
Fr. 12000.
2 Sind Kostenauflage, Entschädigungsansprüche oder die Einzie-
hung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Beschwerde,
richtet sich die Gebühr nach § 9.
1 Im Revisionsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis c. Revision
Fr. 12000.
2 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die An-
sätze für das ursprüngliche Verfahren.
D. Weitere Bestimmungen
In Verfahren der Justizverwaltung bemisst sich die Gebühr Justiz-
nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die verwaltung
Ansätze gemäss § 3.
1 Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichts- Auslagen
kosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Foto-
kopien.
2 Die Rechnungsstellung wird nicht entschädigt.
1 Die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder Unentgeltliche
den unentgeltlichen Rechtsbeistand oder die amtliche Verteidigung oder amtliche
berechnet sich nach dieser Verordnung.
Rechts-
vertretung
1. 1. 15-87
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215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
2 Sie wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem
Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den
Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung
kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden
werden.
3 Akontozahlungen können in begründeten Fällen ausgerichtet
werden.
Aufhebung
bisherigen
Rechts
Übergangs-
bestimmung
E. Schlussbestimmungen
Die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni
2006 wird unter Vorbehalt von § 25 aufgehoben.
kantonalen Prozessrechts Anwendung, gilt die bisherige Anwaltsgebüh-
renverordnung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2013
(OS 69, 473)
Der Stundenansatz gemäss § 3 zweiter Halbsatz gilt für Aufwendun-
gen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erfolgen.
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1 OS 65, 898; Begründung siehe ABI 2010, 2007.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 215.1.
4 SR 272.
5 SR 291.
6 SR 312.0.
7 SR 0.277.12.
8 Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2013 (OS 69, 473; ABI 2013-12-20). In
Kraft seit 1. Januar 2015.