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215.3 OHAVAnwGebV CH-ZH

Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) (OHAV)

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt die von den Justizbehörden festzu- Gegenstand

setzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen

und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und

den Strafbehörden.

2 Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen

Auslagen zusammen.

1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden

a. im Zivilprozess: Streitwert bzw. Interessewert,

b. im Strafprozess: Bedeutung des Falls,

c. die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts,

d. notwendiger Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts,

e. Schwierigkeit des Falls.

2 Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert

und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Ver-

ordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt.

3 In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss.

Bemessungs-

grundlagen im

Allgemeinen

8 Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in Gebühr nach

der Regel Fr. 150 bis Fr. 350 pro Stunde, für unentgeltliche oder amt- Zeitaufwand

liche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220 pro Stunde.

1. 1. 15-87

1

215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)

B. Zivilprozess

Ordentliche

Gebühr

a. Vermögens-

rechtliche

Streitigkeiten

1 Für die Führung eines Zivilprozesses beträgt die Grund-

gebühr

Streitwert

(in Franken)

Gebühr

(in Franken)

bis

5 000

25% des Streitwertes, mind. aber Fr. 100

über

5 000 bis

10 000

1 250 zuzügl.

23% des Fr.

5000 übersteigenden Streitwertes

über

10 000 bis

20 000

2 400 zuzügl.

15% des Fr.

10 000 übersteigenden Streitwertes

über

20 000 bis

40 000

3 900 zuzügl.

11% des Fr.

20 000 übersteigenden Streitwertes

über

40 000 bis

80 000

6 100 zuzügl.

9% des Fr.

40 000 übersteigenden Streitwertes

über 80 000 bis 160 000

9 700 zuzügl.

6% des Fr.

80 000 übersteigenden Streitwertes

über 160 000 bis 300 000

14 500 zuzügl.

3,5% des Fr. 160 000 übersteigenden Streitwertes

über 300 000 bis 600 000

19 400 zuzügl.

2% des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes

über 600 000 bis 1 Mio.

25 400 zuzügl.

1,5% des Fr. 600 000 übersteigenden Streitwertes

über 1 Mio. bis

4 Mio.

31 400 zuzügl.

1% des Fr.

1 Mio. übersteigenden Streitwertes

über

4 Mio. bis

10 Mio.

61 400 zuzügl. 0,75% des Fr.

4 Mio. übersteigenden Streitwertes

über

10 Mio.

106 400 zuzügl. 0,5% des Fr.

10 Mio. übersteigenden Streitwertes

b. Nicht vermö-

gensrechtliche

Streitigkeiten

Besondere

Verfahren

a. Ehe und

eingetragene

Partnerschaft

2 Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder

die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr

um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden.

3 Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistun-

gen gemäss Art. 92 ZPO kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt

werden.

1 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die

Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitauf-

wand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des

Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1400 bis Fr. 16 000.

2 Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch

über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das

Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag

erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen

Rechtsbegehren allein zu erheben wäre.

1 In Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die

Grundgebühr gemäss § 5 festgesetzt.

2 Die vorprozessualen Bemühungen werden angemessen berück-

sichtigt.

3 In Eheschutzsachen kann die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Gebühr

in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden.

4 Abs. 1-3 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Part-

nerschaften.

2

Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)

215.3

Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsor- b. Fürsorgeri-

gerischen Freiheitsentziehung beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 2000. sche Freiheits-

entziehung

Für die Vertretung mehrerer Klientinnen und Klienten im Mehrere

gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verur- Klienten

sachten Mehrarbeit erhöht.

Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel Summarisches

auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt. Verfahren

1 Die Gebühr wird in der Regel auf zwei Drittel bis einen Besondere

Fünftel ermässigt für: Entscheideme

a. Zwischenentscheide im Sinne von Art. 237 ZPO, laufenden

b. prozessleitende Verfügungen, für die Gerichtsgebühren festgesetzt Verfahren

werden.

2 Für Ablehnungsverfahren, Berichtigungs- und Erläuterungsbegeh-

ren beträgt die Gebühr Fr. 200 bis Fr. 10000.

1 Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbei- Zuschläge und

tung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechts- Reduktion

mittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der

Hauptverhandlung ab.

2 Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für wei-

tere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchs-

tens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13 oder ein Pau-

schalzuschlag berechnet.

3 Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt

in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13.

4 Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert

(Instruktion) und wird der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rück-

zug oder Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis

einen Viertel herabgesetzt.

1 Bei Beendigung der Parteivertretung während des hängi- Zeitlich

gen Verfahrens gilt § 11 sinngemäss. beschränkte

2 Bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens Vertretung

ist die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herab-

zusetzen.

3 Wird die Vertretung erst vor einer Rechtsmittelinstanz übernom-

men, kann von der Gebührenherabsetzung nach § 13 Abs. 1 und 2 abge-

sehen werden.

1. 1. 15-87

3

215.3

Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)

Berufung und

Beschwerde

Revision

Schiedsgerichts-

barkeit

Vorverfahren

Strafprozess

1 Im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren bemisst sich die

Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch

im Streit liegt.

2 Bei endgültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drit-

tel bis zwei Drittel herabgesetzt.

3 In besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme

des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden.

4 In Beschwerdeverfahren ohne endgültige Streiterledigung wird

die Gebühr auf einen Fünftel bis auf die Hälfte herabgesetzt.

1 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten

die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.

2 Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, wird die Gebühr auf

einen bis zwei Drittel herabgesetzt.

1 In Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in

einer Schiedssache mitwirkt, beträgt die Grundgebühr in der Regel

Fr. 50 bis Fr. 16000.

2 Die Gebühr wird auf zwei Drittel bis einen Fünftel herabgesetzt

a. bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 374 ZPO

und Art. 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987

über das Internationale Privatrecht,

b. für Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Über-

einkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-

ckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)7.

3 In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile richtet sich die

Grundgebühr nach §§ 4 oder 5.

C. Strafprozess

1 Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO6 bemisst sich die

Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten

die Ansätze gemäss § 3.

2 Wird eine Anklage erhoben, wird die Gebühr vom Gericht zuge-

sprochen, andernfalls von den Strafverfolgungsbehörden.

1 Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vor-

bereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung

beträgt die Grundgebühr in der Regel

a. vor den Einzelgerichten Fr. 600 bis Fr. 8000,

b. vor den Bezirksgerichten Fr. 1000 bis Fr. 28000.

4

Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)

2 Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet

215.3

a. für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsver-

handlung, vorgängige Beweiserhebung),

b. für jede weitere notwendige Rechtsschrift,

c. für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Er-

gänzungs- oder Beweisverhandlungen.

3 § 11 Abs. 2 und 3 sind analog anwendbar.

1 Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich Rechtsmittel-

nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird verfahren

auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise a. Berufung

angefochten worden ist.

2 Sind im Berufungsverfahren nur privatrechtliche Ansprüche strit-

tig, die adhäsionsweise geltend gemacht worden sind, richtet sich die

Gebühr nach § 9.

1 Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis b. Beschwerde

Fr. 12000.

2 Sind Kostenauflage, Entschädigungsansprüche oder die Einzie-

hung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Beschwerde,

richtet sich die Gebühr nach § 9.

1 Im Revisionsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis c. Revision

Fr. 12000.

2 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die An-

sätze für das ursprüngliche Verfahren.

D. Weitere Bestimmungen

In Verfahren der Justizverwaltung bemisst sich die Gebühr Justiz-

nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die verwaltung

Ansätze gemäss § 3.

1 Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichts- Auslagen

kosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Foto-

kopien.

2 Die Rechnungsstellung wird nicht entschädigt.

1 Die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder Unentgeltliche

den unentgeltlichen Rechtsbeistand oder die amtliche Verteidigung oder amtliche

berechnet sich nach dieser Verordnung.

Rechts-

vertretung

1. 1. 15-87

5

215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)

2 Sie wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem

Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den

Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung

kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden

werden.

3 Akontozahlungen können in begründeten Fällen ausgerichtet

werden.

Aufhebung

bisherigen

Rechts

Übergangs-

bestimmung

E. Schlussbestimmungen

Die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni

2006 wird unter Vorbehalt von § 25 aufgehoben.

kantonalen Prozessrechts Anwendung, gilt die bisherige Anwaltsgebüh-

renverordnung.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2013

(OS 69, 473)

Der Stundenansatz gemäss § 3 zweiter Halbsatz gilt für Aufwendun-

gen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erfolgen.

6

1 OS 65, 898; Begründung siehe ABI 2010, 2007.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 LS 215.1.

4 SR 272.

5 SR 291.

6 SR 312.0.

7 SR 0.277.12.

8 Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2013 (OS 69, 473; ABI 2013-12-20). In

Kraft seit 1. Januar 2015.

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