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215.22 CH-ZH

Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Die Präsidentin oder der Präsident erhält an Stelle der in § 1

vorgesehenen Entschädigungen eine Besoldungszulage gleich derjeni-

gen der Vizepräsidenten des Obergerichts. Über eine ausnahmsweise

Referatsentschädigung entscheidet der Obergerichtspräsident oder

die Obergerichtspräsidentin.

¹ Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

² Die Verordnung des Obergerichts über die Vergütungen an die

Mitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte vom 25. September 2002 wird aufgehoben.

¹ OS 60, 15.

² LS 215.1.

1. 1. 16-91

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