215.22
CH-ZH
Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 2 : Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission
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Die Präsidentin oder der Präsident erhält an Stelle der in § 1
vorgesehenen Entschädigungen eine Besoldungszulage gleich derjeni-
gen der Vizepräsidenten des Obergerichts. Über eine ausnahmsweise
Referatsentschädigung entscheidet der Obergerichtspräsident oder
die Obergerichtspräsidentin.
Art. 3 : Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission
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¹ Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
² Die Verordnung des Obergerichts über die Vergütungen an die
Mitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte vom 25. September 2002 wird aufgehoben.
¹ OS 60, 15.
² LS 215.1.
1. 1. 16-91
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