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Art. 9 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

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Art. 9

1 Das Wahlbüro ermittelt das Wahlresultat innert drei Werk-

tagen nach dem Wahltermin.

2 Das Protokoll der Auszählung und die versiegelten Wahlzettel

werden vom Wahlbüro nach erfolgter Auszählung der Verwaltungs-

kommission des Obergerichts zugestellt.

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