215.21
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Art. 9
1 Das Wahlbüro ermittelt das Wahlresultat innert drei Werk-
tagen nach dem Wahltermin.
2 Das Protokoll der Auszählung und die versiegelten Wahlzettel
werden vom Wahlbüro nach erfolgter Auszählung der Verwaltungs-
kommission des Obergerichts zugestellt.