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215.21 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

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Art. 8

1 Der Wahlzettel ist im Stimmkuvert zu verschliessen. Die

Stimmabgabe erfolgt auf der Obergerichtskanzlei oder auf dem Korres-

pondenzweg. Sie ist nur gültig, wenn der unterzeichnete Stimmrechts-

ausweis zusammen mit dem handschriftlich ausgefüllten Wahlzettel

spätestens am Wahltermin bis 17.00 Uhr bei der Obergerichtskanzlei

eingetroffen ist.

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Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl 215.21

2 Die Wahlzettel sind im Stimmkuvert verschlossen von der Ober-

gerichtskanzlei bis zur Auszählung in einer Urne aufzubewahren.

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