215.21
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Art. 8
1 Der Wahlzettel ist im Stimmkuvert zu verschliessen. Die
Stimmabgabe erfolgt auf der Obergerichtskanzlei oder auf dem Korres-
pondenzweg. Sie ist nur gültig, wenn der unterzeichnete Stimmrechts-
ausweis zusammen mit dem handschriftlich ausgefüllten Wahlzettel
spätestens am Wahltermin bis 17.00 Uhr bei der Obergerichtskanzlei
eingetroffen ist.
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Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl 215.21
2 Die Wahlzettel sind im Stimmkuvert verschlossen von der Ober-
gerichtskanzlei bis zur Auszählung in einer Urne aufzubewahren.