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Art. 7 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

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Art. 7

1 Die Wahl ist geheim; die Stimmabgabe freigestellt.

2 Es werden höchstens zwei Wahlgänge durchgeführt. Im ersten

Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr der

abgegebenen Stimmen, und zwar auch dann, wenn im zweiten Wahl-

gang andere Kandidaten als im ersten in der Wahl stehen.

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