215.21
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
Art. 7
1 Die Wahl ist geheim; die Stimmabgabe freigestellt.
2 Es werden höchstens zwei Wahlgänge durchgeführt. Im ersten
Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr der
abgegebenen Stimmen, und zwar auch dann, wenn im zweiten Wahl-
gang andere Kandidaten als im ersten in der Wahl stehen.